Schiedsgerichtsverfahren zur Domain flights.eu kommt vor den EuGH
Wer eine Marke sein Eigen nennt, will auch die „passende“, mit der Marke identische, Domain registrieren. Im Falle der Domain „flights.eu“ wurden gleich 21 Anträge auf Registrierung in der – Kennzeichenrechteinhabern vorbehaltenen – Sunrise-Phase bei der Vergabstelle EURid eingereicht. Zugeteilt wurde die Domain an den ersten in der Liste der 21 Antragsteller. Domaininhaber wurde Dom.info e.K. Gegen diesen strengte jedoch das Reisebüro Bühler ein Schlichtungsverfahren vor dem Prager Schiedsgerichts für Streitigkeiten über .eu-Domains (Fall Nr. 03757) an. Das Schiedsgericht sieht sich allerdings außer Stande, in dem Verfahren eine Entscheidung zu treffen.
Hintergrund: der Domaininhaber macht geltend, die Beschwerdeführerin nutze das Schlichtungsverfahren mißbräuchlich. Er hat deshalb die Feststellung des Verfahrensmißbrauchs beantragt. Den Mißbrauchsvorwurf begründet der Domaininhaber damit, daß die Beschwerdeführerin nicht Inhaberin von Rechten an dem Begriff „flights“ oder damit ähnlichen Begriffen sei.
Die Beschwerdeführerin hatte sich zur Begründung ihres Anspruchs gegen den Domaininhaber auf zwei deutsche Wort-/Bild-Marken, „flights.com“ und „flights.de“, gestützt. Kurios: die Marken gehören nicht der Beschwerdeführerin, sondern zwei verschiedenen Firmen mit Sitz in den USA bzw. Deutschland.
Unabhängig von der Frage, ob sich die Beschwerdeführerin überhaupt auf die – fremden – Markenrechte stützen kann, kam das Schiedsgericht zu dem Ergebnis, daß die Marken einen Anspruch der Beschwerdeführerin nicht begründen. Denn die Marken „flights.com“ und „flights.de“ seien aufgrund der TLD „com“ bzw. „de“ weder identisch noch der Domain „flights.eu“ verwirrend ähnlich, so das Schiedsgericht.
Der Domaininhaber konnte sich demgegenüber auf die für ihn eingetragene deutsche Marke „flights“ berufen. Dass die Marke für so exotische Waren wie ausgestopfte Reptilien und Futtertröge eingetragen ist, spielte dabei keine Rolle.
Das Schiedsgericht kam schnell zu dem Ergebnis, daß das Verfahren zu Gunsten des Domaininhabers ausgehen müsse. Doch genau hier hatte das Schiedsgericht ein Problem: der vom Domaininhaber gestellte Antrag auf Feststellung des Verfahrensmißbrauchs ist in der Schiedsgerichtsordnung nicht vorgesehen. Nach dieser kann lediglich entschieden werden, ob eine Domain freizugeben (oder zu übertragen) ist oder nicht.
Deshalb hat sich das Schiedsgericht entschieden, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung über die Frage, ob über den Antrag des Domaininhabers entschieden werden dürfe, anzurufen. Der EuGH wird allerdings nicht nur über diese Frage zu entscheiden haben, sondern auch beantworten müssen, ob seine Anrufung überhaupt zulässig ist. Geregelt ist das Verfahren nämlich nur für Gerichte, nicht jedoch Schiedsgerichte.
Falls der EuGH die Vorlage zuläßt und die Anfrage des Schiedsgerichts positiv beantwortet, würde das Instrumentarium des Prager Schiedsgerichts deutlich vergrößert. Für die Rechtssuchenden ein Vorteil: können doch – hoffentlich – alle Fragen im Zusammenhang mit einer .eu-Domain (vgl. auch unsere FAQ) vor einer einzigen Stelle geklärt und dadurch Zeit, Nerven und Geld gespart werden.
Der Fall zeigt: Die Auswahl eines Markennamens bzw. Überprüfung vermeintlicher Kennzeichenrechte kann entscheidend sein für den (Marken-) Erfolg. Denn was nutzt die schönste Markenstrategie, wenn die Marke sich schon beim Nachweis von Kennzeichenrechten für das Registrieren – oder Verteidigen – einer Domain als untauglich erweist? Bei der Entwicklung einer Markenstrategie, der Auswahl und Vorbereitung einer Markenanmeldung, dem Anmeldeverfahren und schließlich der konkreten Nutzung einer Marke sollten Sie daher auf versierten anwaltlichen Rat nicht verzichten.
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