Abschaffung RVG Beratungsgebühr zum 1.7.2006?
Im Frühjahr 2004 beschloss der Gesetzgeber eine tiefgreifende Änderung des anwaltlichen Vergütungsrechts. Artikel 3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 sah für den 1. Juli 2004 die Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG – hier bei BMJ/Juris) und damit die Ablösung der alten Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) vor. In Artikel 5 Absatz 1 jenes Gesetzes wurden 2004 zugleich bereits weitere Änderungen beschlossen, die nunmehr, zum 1. Juli 2006 in Kraft treten.
Von besonderem Interessen dürfte die Abschaffung der gesetzlichen Vergütungstatbestände für Beratung und Gutachten nach Ziffer 2100 bis 2103 Vergütungsverzeichnis RVG sein. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass jene Leistungen kein Geld mehr kosten. Es sind die gesetzlichen Grundlagen verändert worden. Für diese anwaltlichen Beratungsleistungen muß nunmehr nach § 34 RVG (neue Wortlaut -> hier) eine ausdrückliche Vereinbarung über das fällige Honorar getroffen werden.
Unterbleibt diese, kann der Anwalt nicht mehr auf die gesetzlichen Beträge der Anwaltshonorartabellen sondern auf die Regeln des allgemeinen Zivilrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches. Damit greifen zudem Kappungsgrenzen von höchstens 190 EUR für ein „erstes Beratungsgespräch“ bzw. 250 EUR für die „Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens“ (jeweils zzgl. Auslagen und gesetzlicher Umsatzsteuer).
Was bedeutet dies?
Reden Sie mir Ihrem Anwalt und besprechen Sie das Honorar. Eben dies ist das Ziel des Gesetzgebers, der mit dieser und einigen anderen Vorschriften jene Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant „fördern“ und fordern will.
Wir geben Ihne gerne vorab Auskunft darüber, was unsere Leistungen kosten. Einige allgemeine Hinweise finden Sie auf unserer Website (-> hier). Wünschen Sie vorab Informationen zu den voraussichtlichen Kosten – sprechen Sie uns darauf an!
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!