Onlinehandel – Änderungsklausel in AGB gekippt
Mit dem Urteil vom 21. September 2005 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut den Verbraucherschutz im Versandhandel bestärkt. Versand- und Onlinehändler müssen Änderungsvorbehalte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß § 308 Nr. 4 BGB konkret formulieren. Der BGH gab damit einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen das Versandhandelsunternehmen „Otto“ statt.
„Schwarze Schuhe sind nicht gleich braune Schuhe!“
Der klagende Verbraucherschutzverband hatte vorgetragen, die streitige – und nun gekippte – Klausel ließe es andernfalls zu, dass der Händler etwa durch Lieferung von schwarzen anstelle bestellter – in Qualität und Preis gleichwertiger – brauner Schuhe von seiner Lieferpflicht frei werden würde.
Dem trat der BGH entgegen.
Klauseln in AGB, mit denen sich der Versandhändler das Recht vorbehält, statt der bestellten Ware einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel zu schicken, und dem Besteller gleichzeitig aufgibt, diesen Artikel bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, seien unwirksam und benachteiligten Verbraucher unangemessen.
Ein solches Bestimmungsrecht des Verkäufers sei dem Käufer nicht zumutbar, weil die einseitigen Änderungen seiner Bestellung für ihn nicht vorhersehbar seien. Ein rechtsunkundiger Besteller – Maßstab ist der durchschnittliche Verbraucher – werde auf diese Weise zudem davon abgehalten, die „anders gelieferte“ Ware zurückzugeben. Hierzu sei der Kunde nach der gesetzlichen Regelung jedoch berechtigt. Die Lieferung unbestellter Waren begründe gegen Verbraucher gerade keine Ansprüche. Die Lieferung einer nur ähnlichen Sache stelle lediglich ein Angebot für den Abschluß eines neuen, anderen Kaufvertrages dar.
Im Hinblick auf die rege Abmahntätigkeit im Versand- und Onlinehandel sind die Unternehmen aufgefordert, ihre AGB auf derartige Änderungsvorbehalte hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um Abmahnungen wegen Verstoßes gegen dieses Klauselverbot zu verhindern.
Bei Verwendung eines Änderungsvorbehalts in AGBs sollte der Besteller ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass er bei Erhalt einer anderen als der bestellten Ware – auch wenn diese nach Qualität und Preis gleichwertig ist – zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.
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