Telemedien und Steuerpflicht – Identifikationsnummer
Das kürzlich vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Regelung der Telemedien (wir berichteten) hilft auch der Steuerverwaltung. Das überrascht, da ein Zusammenhang zunächst nicht erkennbar ist.
Aber die neue Vorschrift des § 5 Telemediengesetz (TMG) enthält die Verpflichtung, in der Anbieterkennzeichnung auch die Wirtschafts-Identifikationsnummer aufzunehmen.
Wirtschafts-Identifikationsnummer?
Bislang waren Anbieter von Telediensten gemäß § 6 Ziffer 6 Teledienstegesetz (TDG – hier online) verpflichtet, Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, sofern sie über eine solche verfügten. Diese ist im Umsatzsteuerrecht (§ 27a UStG – hier online) geregelt und dient der Umsatzsteuerverrechnung im innergemeinschaftlichen Handel. Sie steht mithin im Zusammenhang mit dem EU-Binnenmarkt.
Die o.g. Wirtschafts-Identifikationsnummer ist dagegen von gänzlich anderem Kaliber.
Sie ist in der Abgabenordnung geregelt (hier online) und wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2003 eingeführt. Demnach soll jeder (!) Steuerpflichtige über ein bundeseinheitliches Identifikationsmerkmal, nämlich eine Identifikationsnummer verfügen. Diese wird bei wirtschaftlich Tätigen „Wirtschafts-Identifikationsnummer“ genannt (§ 139c AO).
Sie hat mit der USt-ID nichts zu tun, sondern ist von dieser gerade zu unterscheiden. Zudem sollen diese Identifikationsmerkmale auch, und das erweckt besondere Aufmerksamkeit, von den Meldebehörden erfaßt und verarbeitet werden.
Das Melderechtsrahmengesetz sieht vor, dass die „Meldebehörden im Melderegister (…) für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren“ dieses neue einheitliche Identifikationsmerkmal erfassen sollen.
Damit sind zwischen Melde- und Steuerbehörden Datenabgleichungen nicht nur möglich, sondern gesetzlich vorausgesetzt. Müßten Datenschützer nicht seit Verabschiedung dieser Vorschriften zum Angriff blasen?
Über die Telemediendienste helfen wir Diensteanbieter überdies kräftig mit, Transparenz in das Besteuerungsverfahren zu bringen. Alles kein Problem?
Was muss ich als Anbieter denn nun genau tun? Muss ich die Wirtschafts-Identifikationsnummer beim Finanzamt erfragen? Oder ist diese in den Steuerunterlagen zu finden?
Da stellt sich für mich als Jemand, der eine Website sowohl zur reinen Unternehmensvorstellung im Sinne einer Vistenkarte (d.h. nichts verkauft und keinerlei Online-Service anbietet) nutzt, die Frage, ob ich auch verpflichtet bin, diese Nummer auf der Website zu veröffentlichen? Diese Fragestellung gilt auch für meine private Website? Ich wäre für eine Antwort sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüssen
@Mich und
@jemand
Das Telemediengesetz sieht eine Verpflichtung zur Vorhaltung einer Anbieterkennzeichnung ohnehin nur für „geschäftsmäßige“ Telemedien vor. Dies ist im derzeit geltenden Teledienstegesetz ebenso.
Die rein private Homepage ist also nicht erfaßt und daher natürlich auch nicht die private Steuernummer oder – wie es die §§ 139a-d AO neu vorsehen, die (private) Identifikationsnummer.
Natürlich stellt sich immer die Frage, ob ein Internetauftritt noch privat oder schon geschäftlich zu bewerten ist.
@Stefan Maas
Danke für die Antwort. Dies beantwortet aber leider nur einen Teil meiner Frage. Der zweite Teil war, wie es mit der Kennzeichnungspflicht aussieht, wenn eine Website als „reine Visitenkarte eines Unternehmen“ dienst, sprich keinerlei Verkauf oder Geschäftsanbahnung darüber stattfindet. Als Beispiel seien dafür mal die Website von Architekten, Ärzten etc. genannt. Dies präsentieren sich normalerweise nur und verkaufen ja nichts über diese „Visitenkarten“. Ähnliches gibt es ja auch gerade bei kleineren Unternehmen, z.B. meinem Bäcker um die Ecke. Eine Antwort auf diese Fragestellungen wären sehr hilfreich.
Danke für Antworten.
@Mich
Meiner Meinung nach unterfällt jeder geschäftsmäßige Internetauftritt der Verpflichtung zur Vorhaltung eines vollständigen (!) Impressums. Also auch die genannte bloße „Visitenkarte“. Übrigens – für Ärzte, Architekten und auch Rechtsanwälte gelten sogar besondere Informationspflichten.
Und völlig zutreffend ist oben bereits darauf hingewiesen worden, dass schon ein Banner – und sei es das eines Partnerprogramms – geldwerte Vorteile vermitteln und damit eine Site zu einer „geschäftlichen“ machen kann. Das kann man sicher nicht für jeden Fall verallgemeinern, aber die Ausnahme ist es auch nicht.
Wer einmal versucht hat, im Internet seine Rechte durchzusetzen, wird wissen, wie zwingend erforderlich ein Mindestmaß an Transparenz ist. Diese wird durch die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung hergestellt.
Daher handelt es sich auch nicht um eine Lapalie, wenn die Durchsetzung per Abmahnung verfolgt wird.
Ich bin auch dafür, dass jede private Homepage eine vollständige Anbieterkennzeichnung hat. Selbstverständlich soll dies – im privaten Bereich wohlgemerkt – nicht Veranlassung zu Abmahnungen geben können. Aber es ist schon, ohne mit Recht und Gesetz zu drohen, eine Frage von Stil und Verantwortung, offen zu legen, mit wem man es zu tun hat.
Zudem: Das Internet dient der Kommunikation – im „First Live“ käme wohl auch kaum jemand auf die Idee, sich in Sturmhauben und Tarnkappen gekleidet zum Gespräch im Cafe zu treffen?