Novellierung des Telekommunikationsgesetzes
Am Samstag, den 24. Februar 2007, ist die Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG), die im November des letzten Jahres beschlossen worden ist, in Kraft getreten.
TKG 2007 – „neue Märkte“
Durch den neu eingeführten § 9a des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften werden unter anderem Neuregulierungen für den Breitbandsektor, die sogenannten Glasfasernetze, eingeführt. Insbesondere wird hierdurch das VDSL-Netz der Deutschen Telekom, ein Hochgeschwindigkeitsnetz, von einer Vorabregulierung durch die Bundesnetzagentur – wie ansonsten üblich im Bereich der Telekommunikation – freigestellt. Mit dem VDSL-Netz will die Deutsche Telekom im Bereich der „neuen Märkte“ ihre Netze für sogenannte Triple-Play-Angebote aufrüsten, die Internet, Telefonie und Medieninhalte bündeln.
Kritiker dieser Gesetzesreform befürchten eine Monopolisierung des Telekommunikationssektors durch Bevorzugung der Deutschen Telekom. Der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde wird es durch diese Gesetzesreform wohl schwerer gemacht werden, die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes im Bereich der Telekommunikationsdienste oder –netze zu gewährleisten.
Die EU-Kommission hat bereits gegen Deutschland ein Verfahren wegen des neuen Telekommunikationsgesetzes wegen Verstoßes gegen den freien Wettbewerb eingeleitet und ein Mahnschreiben an die Bundesregierung gesandt.
Das neue Telekommunikationsgesetz bringt aber auch weitere Regelungen zum Verbraucherschutz mit sich.
Hier sind die Diensteanbieter von Auskunfts- und Massenverkehrsdiensten wie Televoting und Kurzwahl-Diensten wie beispielsweise Klingeltöne oder Logos gefordert. Durch die Gesetzesneuerung soll eine transparente Preisdarstellung generiert werden.
Zukünftig müssen Preise der vorgenannten Telekommunikationsdienste ab 2,00 EUR deutlich sichtbar und gut lesbar platziert werden. Auf diese Weise sollen gerade Kinder, die von diesen Massenverkehrsdiensten angesprochen werden, besser geschützt werden. Ferner ist eine einheitliche Preisobergrenze bei 3,00 EUR durch den Gesetzgeber bestimmt worden. Auch die „Abo-Pakete“ der Kurzwahl-Dienste kommen künftig nur zustande, wenn der belehrte Kunde dies ausdrücklich bestätigt.
Die Verbraucherrechte werden zudem durch ein jederzeitiges Kündigungsrecht sowie die Einrichtung eines kostenlosen „Warn-Systems“ bei Erreichung einer Preisgrenze von 20,00 EUR gestärkt.
Die Anbieter derartiger Auskunfts- und Massenverkehrsdienste sind somit gefordert, diese neuen Vorgaben, die der Schaffung von Transparenz dienen, zu beachten und umzusetzen, da Ihnen ansonsten neben Bußgeldern auch kostspielige Abmahnungen von Mitbewerbern drohen.
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