„Schweini“ besiegt Wurst. Aber was macht Kassler?
Das bayrische Landgericht München I hat es einem Fleischhändler aus Adelzhausen untersagt, Schweinewürste unter der Bezeichnung „Schweini“ zu verkaufen (Az.: 4 HK O 12806/06, noch nicht rechtskräftig). Das Gericht gab damit einer Klage des Nationalspielers Bastian Schweinsteiger, der beanstandet hatte, dass sein Name zeckentfremdet werde, statt.
Die in Fällen wie diesen aufgeworfenen namens- und kennzeichenrechtlichen Fragen (vgl. unsere FAQ zum Markenrecht) sind vielschichtig. Es kollidieren dabei unterschiedeliche Rechte, nämlich vorliegend Namensrechte mit Produktbezeichnungen.
Im Falle von „Schweini“ handelt es sich zudem um einen Fanspitznamen, der sich erst durch die hervorragenden Leistungen des Nationalspielers während des Confed-Cups 2005, herausgebildet hat. Der offizielle Spitzname des Spielers, ist auf der Homepage des FC Bayern München, mit „Basti“ ausgewiesen (Link).
Den grundsätzlichen Schutz solcher Spitznamen hat die Rechtsprechung ähnlich wie im Falle von Pseudonymen anerkannt.
Kurios erscheint im vorliegenden Fall zudem der Umstand, dass der Fleischgroßhändler für das Zeichen „Schweini“ drei Monate vor Herrn Schweinsteiger eine Marke angemeldet hat (vgl. Stefan Drössler: Markenblog). Der Wurstfabrikant wollte sich den Fannamen nach eigenen Angaben nicht zu Marketingzwecken sichern. Er machte geltend, dass sich die Bezeichnung nur auf den Inhalt der Wurst beziehe.
Eine mutige Entscheidung und eine aus meiner Sicht wenig glaubhafte Einlassung. Das Markentrecht kennt nämlich die mißbräuchliche Anmeldung von Marken und das kann weit reichende Folgen haben.
Letztlich wurde die Sache aber nicht aus dem Markenrecht, sondern dem Namensrecht heraus beurteilt. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Kollision des anläßlich des Confed-Cup’s 2005 begründeten Namensrechts, das insoweit älter und daher in der vorliegenden Konstellation das „bessere“ Recht sei. Bastian Schweinsteiger habe unter dem Spitznamen „Schweini“ eine erhöhte Bekanntheit erlangt. Dies sei in den Medien und bei den Fans bereits vor der Markenanmeldung ein gängiger Spitzname gewesen. Auf einen Eigengebrauch des Spitznamens komme es dabei nicht an.
Ein weiterer Aspekt mag auch darin gesehen worden sein, dass der Fabrikant nicht nur die Marke „Schweini“ für Schweinswürste angemeldet hat, sondern auch noch die Marke Poldi für polnische Würste. Somit meint das Gericht, einen Bezug zu den beiden Fußballer herstellen zu können. Auch könnte man diesen Umstand, so meine ich, durchaus als ein weiteres Indiz für eine Mißbräuchlichkeit heranziehen.
Fazit:
Es ist nicht entscheidend, ob ein Markenrecht und ein Namensrecht aufeinander treffen. Keines von beiden ist aufgrund seiner Natur quasi stärker oder schwächer.
Entscheidend ist vielmehr der Inhalt der Rechte, d.h. wofür stehen sie bzw. wofür werden sie genutzt, wie stark sind sie in Bezug auf ihre räumliche Ausdehnung und Bekanntheit, und wie stellt sich die zeitliche Abfolge der Benutzungen und der Entstehungen dar.
Ausblick:
In Hamburg lässt man sich übrigens weiter Schweini, Schweini Big oder Schweini-Menü schmecken. Denn ein Hamburger Gastronom verkauft seit 1990, Brötchen belegt mit Kassler, Remoulade und Krautsalat für 3,90 (Link Schweinske) unter dem Namen Schweini.
Und damit zeigt sich ein weiterer Grundsatz des Markenrechts. Es kann ältere, bessere Rechte geben.
Und es können gleichlautende Bezeichnungen für unterschiedliche Produkt- oder Geschäftsbereiche friedlich nebeneinander koexistieren.
Die Kollisionsfälle treten nicht selten zutage, wenn gleich lautende Bezeichnungen im Internet, etwa bei der Wahl einer Domain, aufeinander treffen. Wie sieht das eigentlich mit den Domain’s vorliegend aus … ?
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