eBay haftet für seine Inhalte – Web 2.0 und Recht
Web 2.0 (vgl. Tim O’Reilly) boomt und man könnte meinen, dass es Personen, Unternehmen oder Institutionen, insbesondere die Justiz gibt, die dem entgegenwirken wollen. Aufklärung tut not, Informationen sollen helfen, Gesetze und Urteile in den richtigen Kontext einzustellen. Hierbei wollen wir mit einer kleinen Artikelserie zu
Web 2.0 und Recht
beitragen. Heute: eBay haftet für seine Inhalte.
Der Bundesgerichthof hat am 19. April 2007 entschieden, dass eBay für Markenrechtsverletzungen, die über seine Internetauktionsplattform erfolgen, auf Unterlassung und Beseitigung haftet. Auch wenn eBay als Betreiber keine Kenntnis darüber hat, dass – wie im entschiedenen Fall – gefälschte ROLEX Uhren versteigert werden, so begründet sich die Haftung dadurch, dass erst durch die Auktionsplattform eBay eine solche Verletzungsform möglich ist.
An sich könnte man meinen, diese Entscheidung sei grundfalsch. So gibt es im neuen Telemediengesetz eine sogenannte Haftungsprivilegierung für Hostprovider, die dafür sorgen soll, dass das Internet überhaupt funktionieren kann. Danach soll der Provider, der fremde Inhalte zum Abruf bereit hält – hier also fremde Auktionen – nicht für die möglicherweise davon ausgehenden Rechtsverletzungen haften (vgl. § 8 TMG).
Aber der entscheidende Gesichtspunkt ist die Kenntnis. Denn sowohl in dieser jüngsten Entscheidung des BGH als auch der ersten zu Internet-Versteigerungen im Jahre 2004, stellt die Kenntnis von einer Rechtsverletzung den zentralen Anknüpfungspunkt dar. Die Gerichte haben die Internet-Auktionshäuser in beiden Entscheidungen nicht als Täter angesehen. Es wurde aber in beiden Fällen festgestellt, dass der Betreiber Dritten die Möglichkeit zur Rechteverletzung eröffnet habe und daher Mitstörer sei.
Nach den Grundsätzen der Mitstörerhaftung ist dann eine Haftung auf Unterlassung und Beseitigung begründet, sobald der Mitstörer über die Rechtsverletzung informiert worden ist. In der jüngsten Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:
Danach betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Daher kommt eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht, weil sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist.
Weiterhin hat der BGH erneut zu der Frage Stellung nehmen müssen, ob denn dann auch weitergehende Prüfungs- und Überwachungspflichten bestehen. Auch hier hilft ein Blick in das Gesetz:
Diensteanbieter … sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
So lautet die entscheidende Regelung des Telemediengesetzes. Aber diese Regelung hat, wie in der ersten Entscheidung zu Internet-Auktionen im Jahre 2004 auch, eine Erweiterung erfahren. Vereinfacht ausgedrückt könnte man sagen, dass der BGH den Versuch unternommen hat, einen Kompromiß zwischen dem tatsächlich bzw. technisch machbaren und insoweit zumutbarem einerseits und dem bewußten „wegsehen“ bzw. „Kopf-in-den-Sand-stecken“ andererseits zu finden. Er hat dem Diensteanbieter Nachforschungs- und Prüfungspflichten in Bezug auf ähnliche bzw. vergleichbare Rechtsverletzungen auferlegt. Daher hat der BGH auch in seiner Pressemitteilung erklären lassen:
Die Beklagte [= eBay] muss – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Der BGH hat nochmals betont, dass der Beklagten auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, technisch mögliche und ihr zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte ROLEX-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden können.
Allen Unkenrufen zum Trotz ist also auch das höchste deutsche Zivilgericht durchaus gewillt, Internet-Unternehmen und ihre Geschäftsmodelle nicht zu verdammen, sondern im Gegenteil, nach Kompromissen zu suchen. Ob diese im Einzelfall immer glücklich ausfallen, ist nicht zuletzt auch eine Frage der Kreativität im Rahmen des Vorbringens bei Gericht.
Was bedeuten diese Entscheidungen für das Web 2.0?
Zunächst einmal dürfte klar sein, dass es keinen rechtsfreien Raum im Internet gibt. Wer eigene Inhalte – etwa in Form eines Weblogs – im Internet abrufbar macht, steht dafür gerade. Vorliegender eBay Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass es sich um fremde Inhalte handelt. Gerade im Bereich Web 2.0 geht es um Generierung und Zurverfügungstellung fremder Inhalte. Daher betrachte ich diese Internet-Auktionsentscheidungen als wichtigen Meilenstein, der von Web 2.0 Projekten zu beachten sein wird.
Wesentlich sind nach diesen Urteilen
- geschäftliches, nicht rein privates Handeln,
- das Zugänglichmachen fremder, nicht eigener Inhalte ,
- und die Kenntnisverschaffung über rechtswidrige Inhalte.
Sobald diese Voraussetzungen gegeben sind, besteht akuter Handlungsbedarf. Dabei darf nicht übersehen werden, dass es zwischen „schwarz“ und „weiß“ noch eine Vielzahl von Schattierungen gibt. Wie ist etwa der Fall zu beurteilen, wenn zwar eine Rechtsverletzung gemeldet wird, die Überpüfung jedoch ergibt, dass an den Vorwürfen nichts dran ist. Würde eBay eine laufende Auktion einfach löschen, bestünde die Gefahr des Schadensersatzanspruchs durch den anbietenden Versteigerer.
Ich möcht es nur in Stichpunkten anbringen, die probleme mit Ebay. Bin 16 Jahr dabei. Bin Käufer und Verkäufer!
– die Ungleichen rechte von Käufern und Verkäufern
– die Lüge der Absicherung von Käufern
– Wenn Verkäufer aus berechtigten Grund Rückgabe ablehnen und dann Mobbing, Drohungen, Einschüchterung usw. ausgesetzt werden
– wenn Rücknahme verweigert wird, Ebay dann angeblich den Fall prüft und dann beschlossen hat, Ware und Geld zurück
– Gestze in Ausübung für Private ausser Kraft gestzt. Keine Bindende Reglung. Alles kann zurück gegeben werden.
– keine Rückname, Privat, defekt, • „Ich schließe jegliche Sach¬mangelhaftung aus.“,usw.werden Ignoriert
– darf Ebay einfach Urteile fällen ohne richtiger klärung, einfach aus dem Bauch heraus?
– Streit Rückgaben fallen fasst immer zu Ungunsten der Verkäufer aus damit Ebay beim nicht vorhandenen Käuferschutz sein Versprechen einhalten kann
– Käufer wissen das und Nutzen das aus. Wenn Sie Ware, die Vorher intakt war, falsch Anwenden oder durch Sie defekt ´geht, usw. kein Problem- Noch ein bischen auf den Verkäufer schieben und über Verkäuferschutz gehen defekte ware zurück und Volles Geld +Versandkosten zu lasten an den Verkäufer. Der Verkäufer war schuld! Hat Defekte oder was auch immer geschickt. Verkäufer werden bei Ebay nicht Geschützt und sind der Willkür ausgesetz. Werden als Verbrecher dargestellt die fehlerhafte Ware verkaufen
– Bewertung ist ein Lacher! Verkäufer alle 3 Positiv, Neutral und Negativ. Käufer nur Positiv. käufer können nicht als Nichtzahler, nicht einhaltung von Kaufverträgen und anderes in der Bewertung Gekennzeichnet werden.
– Es gibt vieles mehr zu sagen doch die Zeit und zu viel Verstöße , ungereimtheiten, Ebay missachtet seine eigenen Vorgaben, Nimmt das Gesetz in eigene Hände
Wer konntrolliert die Machenschaften von Ebay, die jeden Tag duch Lügen und Falsch Entscheidungen die Leute um Ihre Ware und ums Geld bringen.
– Kaufverträge oder Käufe werden nicht eingehalten und bei Anfrage an Ebay einfach abgebrochen