Erfolgshonorare für Rechtsanwälte demnächst zulässig (Teil 2) ?
Wir haben kürzlich über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Unzulässigkeit des Abschlusses von Erfolgshonoraren mit Rechtsanwälten berichtet (hier). Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber aufgerufen ist, die bestehende gesetzliche Regelung zu ändern, interessiert uns IHRE MEINUNG. Daher haben wir einige Gedanken zum Thema zusammengetragen und setzen auf Ihre Kommentare!
Glauben Sie, dass Erfolgshonorare vorteilhaft sind?
Zunächst wollen wir an dieser Stelle einen kurzen Überblick geben – was sind Erfolgshonorare.
Simpel ausgedrückt, handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant, dass die Vergütung vom Erfolg der beauftragten anwaltlichen Leistung abhängt. Noch kürzer formuliert: Zahlung nur im Erfolgsfalle.
Dies sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG – hier) nicht vor. Im Gegenteil – dies knüpft im Zivilrecht an Streitwerte , Gebührentatbestände, z.B. für das Betreiben einer Angelegenheit (Geschäftsgebühr), und einen Gebührensatz – die Geschäftsgebühr reicht vom Faktor 0,5 bis zum Faktor 2,5 – an. Zudem steht das anwaltliche Berufsrecht entgegen, das Erfolgshonorare verbietet , § 49b BRAO (vgl. unseren Beitrag Teil 1).
Die Vergütung etwa nur auf den Erfolgsfall zu beschränken, ist in anderen Rechtsordnungen durchaus Praxis. Aber zum einen werden die Anwälte vollkommen anders kalkulieren müssen. Das wirkt sich im Schnitt nicht zwingend kostenreduzierend für die Mandanten aus. Zudem lautet auch dort die Regel: Ohne Bezahlung kein Rechtsrat.
Worum geht es denn dann im Kern?
Zum einen ist denkbar, dass ein Grundhonorar vereinbart wird, auf das der Anwalt nur im Erfolgsfalle einen Zuschlag erhält. Zum anderen gibt es Fälle, in denen es sachgerecht erscheinen könnte, das Einschätzungsrisiko, ob die Beschreitung des Rechtsweges Erfolg verspricht, auch auf den beratenden, die Erfolgsaussichten spezifischer einschätzen könnenden Rechtsanwalt zu verlagern. Der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lag eine solche besondere Konstellation zugrunde.
Unpassend ist ein Erfolgshonorar meiner Meinung nach im Bereich der Vertragsgestaltung oder im rein beratenden Bereich. Wann sind beispielsweise AGB „gewonnen“? Einen Prozess kann man gewinnen, ein Abmahnverfahren kann „gewonnen“ werden.
Doch da beginnen bereits erste Schwierigkeiten. Der Mandant teilt dem Anwalt einen Sachverhalt mit, der daraufhin eine Abmahnung ausbringt. Die Gegenseite schildert nun aber einen ganz anderen Sachverhalt, so dass die ursprünglich für begründet erachteten Unterlassungsansprüche unsicher oder gar nicht mehr als bestehend zu werten sind. Bedeutet dies, dass der Anwalt „verloren“ hat?
Nachfolgend noch eine Zusammenstellung, welche Formen des „Erfolgshonorars“ denkbar sind:
1) Honorar nach Grad des Obsiegens („no win, less fee“): In Vereinbarungen dieser Fallgruppe wird dem Rechtsanwalt je nach Ausgang der Sache eine bestimmte Summe zugestanden. An den Ausgang des Rechtsstreits ungekoppelt bleibt jedoch ein Sockelbetrag. Diese Vergütungsform wird häufig auch als „Erfolgszuschlag“ bezeichnet.
2) Einen Unterfall von 1) stellt die sog. Streitanteilsvergütung oder „Quota litis“ dar. Sie koppelt die Vergütungshöhe an den jeweils erstrittenen Betrag. Der Rechtsanwalt verdient an einem Prozess somit mehr, wenn mehr erstritten wird.
3) Honorar im Falle des Obsiegens („no win, no fee“). In Vereinbarungen dieser Fallgruppe ist dem Rechtsanwalt im Falle des Unterliegens keine Vergütung für seine Tätigkeit zu entrichten. Der Prozeßbevollmächtigte trägt das Prozeßkostenrisiko in Höhe seiner Vergütung quasi mit.
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