GmbH Gründung – schnell und einfach – Web 2.0 und Recht
In der deutschen IT-Gründerszene stellt sich immer wieder die Frage, welche Rechtsform die geeignete ist. Nach der Überseering-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2002, die deutschen Unternehmern auch eine Gründung in der Form einer englichen Limited eröffnete, gewann diese binnen kurzer Zeit erheblich an Bedeutung bei den Existenzgründern. Die StudiVZ Ltd. ist wohl das prominenteste Beispiel im Bereich der deutschen Web 2.0 Gründungen.
Nun die Antwort aus Berlin: Die deutsche GmbH soll reformiert und attraktiver gemacht werden. Am 23. Mai 2007 ist daher von der Bundesregierung das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) beschlossen worden (vgl. Pressemitteilung des BMJ).
Die Reform des GmbHG soll im 1. Halbjahr 2008 in Kraft treten.
Die für viele Existenzgründer wichtige Frage nach dem Stammkapital und den damit verbundenen Einlagen wird durch den Reformansatz aufgegriffen.
Die Diskussionen gerade im Bereich der Web 2.0 Gründungen zeigen, dass es durchaus eine Rolle spielt, zu welchem Zeitpunkt welche Kapitalausstattung bestehen muss und welcher Gründungsaufwand zu stemmen ist (vgl. Townster, gruenderraum, Jens Kunath, Existenzgründerblog).
Die kleinste GmbH muss dann nur noch mit 10.000 EUR statt, wie derzeit, 25.000 EUR ausgestattet werden. Eine weitere Absenkung soll mit Hinweis auf eine im Markt festgestellte „Seriösitätsschwelle“ vermieden werden.
Notarkosten entfallen, sofern bei Gründung die vom Gesetzgeber vorgeschlagene Mustersatzung verwendet wird. Es genügen dann Schriftlichkeit und öffentliche Beglaubigung.
Ob den Gründern mit dieser äußerst rudimentären Fassung wirklich geholfen ist, darf bezweifelt werden. Sie weist 7 Paragraphen auf, die inhaltlich selten mehr als einen Satz beinhalten. Es handelt sich um die Regelungsbereiche:
- Firma
- Sitz
- Gegenstand
- Stammkapital
- Geschäftsanteile (incl. Auflistung der übernehmenden Gesellschafter)
- Vertretung (ein Geschäftsführer incl. Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung vom Insichgeschäftsverbot)
- Gründungsaufwand
Sobald also bereits mehr als ein Geschäftsführer bestellt, Regelungen zu dessen Befugnissen aufgenommen oder die Verfügbarkeit über Geschäftsanteile geregelt werden sollen, muss „von Hand“ eine Satzung erstellt werden und der „Kostenvorteil“ greift nicht mehr.
Die Stückelung der Anteile wird verändert – es werden 1-EUR Anteile möglich sein. Ob dies zu einer Publikums-GmbH führt? Und entgegen der aktuellen Gesetzeslage kann ein Gesellschafter mehrere Anteile übernehmen. Diese Regelungen können im Fall der Hinzunahme neuer Gesellschafter, etwa der Investoren, Bedeutung erlangen. Aber es verbleibt bei der notariellen Beurkundungspflicht im Falle der Übertragung von Anteilen, so dass kein Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen zu erwarten ist.
Neu eingeführt wird eine – gerade für Existenzgründer gedachte – Variante der GmbH: die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Diese Form der GmbH soll ohne Einhaltung der Mindeststammeinlage von 10.000 EUR gegründet werden können. Die Höhe der Stammeinlage ist für diese Form der GmbH frei wählbar (!). Der Gesetzgeber unterstellt dabei, dass jede Gründung ein Mindestmaß an Barmitteln erfordert, die von den Gründern als Stammeinlage festgelegt werden könnte. Dies muss jedoch zum Schutz des Rechtsverkehrs durch einen Zusatz im Firmennamen erkennbar gemacht werden. Das Gesetz schreibt hierfür zwingend den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder die Abkürzung „UG (haftungsbeschränkt)“ vor. Eine Abkürzung des Zusatzes „(haftungsbeschränkt)“ ist nicht zulässig.
Die Haftungsmasse, für die nach dem ursprünglichen Modell die Mindeststammeinlage steht, soll im Falle dieser Variante über zwingend vorgesehene jährliche Rückstellungen herbeigeführt werden. Auch die Höhe ist festgelegt: ein Viertel des Jahresüberschusses.
Diese Pflichten, Firmennamenszusatz und Mindeststammeinlagenbildung, sollen zeitlich solange laufen, bis ein Stammkapital von 10.000 EUR zur Verfügung steht. Ganz offenbar zielt diese Variante der GmbH Gründung auf die Limited-Gründungen der letzten Jahre.
Fazit:
Zunächst muss dieser Gesetzesentwurf in dieser Form vom Gesetzgeber verabschiedet werden und in Kraft treten. Das soll bis Mitte 2008 geschehen. Bis dahin müssen sich also alle Gründungen mit der aktuellen Rechtslage auseinandersetzen. Sodann wird sich zeigen, ob es tatächlich – jedenfalls im Bereich der Dienstleistungsgründungen – ein Bedürfnis für Gründungsvorhaben mit einer Kapitalausstattung von unter 10.000 EUR gibt, die von der neuen Variante der GmbH profitieren könnten. Für den produzierenden Bereich wird diese Form kaum von Interesse sein, da diese mit deutlich höherem Kapital starten.
Meiner Einschätzung nach ist nahezu jedes ernsthafte Gründungsvorhaben in der Lage, die Hälfte der Mindeststammeinlage von heute 12.500 EUR, demnächst voraussichtlich 5.000 EUR, zum Zeitpunkt der Gründung aufzubringen. Dennoch – die Absenkung auf 5.000 EUR würde den Kleinstgründungen zweifellos helfen, von Anfang an die GmbH als vorzugswürdige Rechtsform zu wählen.
Darüberhinaus enthält der Gesetzentwurf eine ganze Reihe von Neuerungen, die sich etwa gegen Firmenbestatter und betrügerische Abwicklungen bestehender GmbH-Gesellschaften richten, die für den Rechtsverkehr und ausgefallene Gläubiger von erheblichem Interesse sein dürften. In diesem Bereich können Neuerungen gar nicht rasch genug in Kraft treten. Darin liegt der wesentliche Fortschritt des Reformvorhabens.
Ein weiterer Hinweis an Gründer: Die Bundesregierung hatte jüngst eine kleine Anfrage zu beantworten, worauf Gründer zu achten haben bzw. mit welcher Bürokratie diese sich befassen müssen – lesenswert!
Meine Frage an die Gründer – wie werden die skizzierten Neuerungen gesehen?
Kann es sein, daß in der kleinen Anfrage die GWG-Grenze falsch angegeben wurde?
Meines Wissens liegt diese bei 150,-EUR und nicht bei 100,-EUR ab 1.1.2008
In der Tat ist der in der Kleinen Anfrage genannnte Betrag von 100,00 EUR nicht korrekt. Der im Zuge der Unternehmenssteuerreform zum 1. Januar 2008 geänderte § 6 Abs. 2 EStG bestimmt, dass Wirtschaftsgüter, deren Wert 150,00 EUR nicht übersteigen, zwingend sofort abgeschrieben werden müssen.