„Invitatio ad offerendum“ bei eBay?
Die herrschende Meinung nimmt entsprechend der Entscheidung des BGH vom 7.11.2001 – Passat-Fall – an, dass bei eBay der Vertrag mit Ablauf der Angebotsfrist zustande kommt. Im unserem Beitrag vom 16. April 2007 wurde diese Problematik bereits kurz angesprochen. Die Rechtsprechung des BGH ist für Massengüter von geringem bis mittlerem Wert durchaus nachvollziehbar. Doch ist möglicher Weise in Sonderfällen, etwa bei Einzelstücken von hohem Wert, zu differenzieren?
Zuschlag bei eBay = Vertragsschluss?
Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zweier Parteien zustande. Ein großer Teil der Rechtsprechung führt in Anlehnung an diese Vorschriften sowie die eBay-AGB aus, dass der Vertragsschluss durch ein Angebot des Verkäufers in Form der Einstellung des Artikels auf der eBay-Seite in Verbindung mit der Annahme durch den, bei Ablauf der Gebotsfrist Höchstbietenden, zustande kommt.
Das OLG Hamm widersprach in seinem Urteil vom 14.12.2000 als eines der ersten Gerichte den Ausführungen, dass in der Freischaltung der Angebotsseite durch den Verkäufer lediglich eine „invitatio ad offerendum“, sprich eine Einladung zur Abgabe von Angeboten liege. Diese unverbindliche „Einladung“ wird in der Jurisprudenz angenommen, wenn der in seinen Kapazitäten eingeschränkte Warenanbieter keine rechtsverbindliche Erklärung abgeben will, um nicht gegenüber allen potentiellen Abnehmern rechtsverbindlich verpflichtet und damit etwaigen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein. Solch eine Situation liegt bei vielen alltäglichen Geschäften vor. So zum Beispiel im Katalog des Versandhändlers, im Reisekatalog, in reinen Preisübersichten von Onlinehändlern ohne elektronisches Waren- und Vertriebssystem, bei der Schaufensterauslage oder bei Waren in den Regalen eines Supermarktes (vgl. Law-Blog). Dabei ist es in jedem der Fälle unbeachtlich, ob die Waren mit dem nicht rechtsverbindlich gemeinten Wort „Angebot“ ausgezeichnet sind.
Diese Situation liege laut der herrschenden Rechtsprechungsmeinung bei eBay-Auktionen nicht vor, da das Angebot insoweit beschränkt sei, als es gemäß § 10 Nr.1 der AGB nur durch das am Ende der Bietzeit abgegebene Höchstgebot angenommen werden könne. Damit kann es für den Verkäufer zu keiner überhöhten, nicht nachzukommenden Warennachfrage kommen. Da in jedem Fall nur ein Vertrag durch Angebot und Annahme bezüglich des Höchstgebotes zustande kommt, kann der Verkäufer nicht gegenüber anderen außenstehenden Dritten, zu etwaigen Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung heran gezogen werden. Somit liegt bei einer gewöhnlichen eBay Auktionen, keine der „invitatio ad offerendum“ ähnelnde Interessensituation vor.
Doch könnte es vielleicht vereinzelt doch legitim sein eine „invitatio ad offerendum“ in Erwägung zu ziehen.
Der eBay-Anbieter möchte sein Produkt gegen Zahlung des Höchstgebotes loswerden. Der Bieter hingegen möchte eine sachmangelfreie Sache erwerben. Bei redlichen Benutzern ist der aktuellen Rechtsprechung nichts entgegen zu halten. Was aber ist, wenn der Käufer nicht liquide ist oder seine Zahlungsmoral zu wünschen übrig lässt? Es besteht das Interesse des Verkäufers, dass der Höchbietende tatsächlich liquide ist. Es lässt sich zwar an den Bewertungen des Benutzers feststellen, ob andere User mit dem eBay-Verhalten des Benutzers zufrieden waren, doch besteht nur für den Käufer die Möglichkeit sein Einkaufsverhalten danach zu richten. Wenn nun der Vertrag mit dem Höchstgebot zustande kommt, hat der Verkäufer keine Möglichkeit über seinen Vertragspartner zu entscheiden. Wie wird der Verkäufer geschützt?
Bei Massengütern ist das Liquiditätsrisiko gering. Was aber ist, wenn extrem teure Gegenstände an den Mann gebracht werden sollen? Wird zum Beispiel der legendäre Rübenroder mit einem Wert von 60.000 EUR über eBay verkauft, sollte der Verkäufer vielleicht die Möglichkeit erlangen, sich einen solventen Gegenüber auszusuchen. Bejahe man nun eine Einladung zur Abgabe von Abgeboten, hätte der Anbieter diese Möglichkeit.
Wer Güter im Wert von 60.000 EUR anbietet – so im Rübenroder-Fall (vgl. Heise-News) – wird idR nicht erwarten können, dass darauf einfach mit „ja“ geantwortet wird. Es könnten Zahlungsmodalitäten, Liefermodalitäten und Transportversicherungen durchaus zu den sogenannten „essentilia negotii“ gehören, d.h. bei fehlender Einigkeit hierüber, kann – daran ändern auch AGB Dritter (hier: eBay) nichts – kein Vertrag vorliegen, weil die Parteien gerade nicht hinsichtlich der wesentlichen Positionen einig sind. Wer beispielsweise einen Gebrauchtwagen „ersteigert“, wird dies nicht mit dem Willen tun, diesen – komme was wolle – erwerben zu wollen; sondern es geht darum diesen zu besichtigen und erst dann die Entscheidung über einen Erwerb zu treffen. In jedem Falle werden die Parteien sich nach der Zusammenführung über das Auktionsportal eBay erst einmal weiter und näher bezüglich des Vertragsgegenstandes und der Leistungen besprechen und einigen“.
Sicherlich ist es schwierig eine Grenze für diese unterschiedliche Wertung zu ziehen. Es ist außerdem fraglich inwieweit der Anbieter bei eBay geschützt werden kann, bzw. soll. Dabei spielt auch die Frage nach den sogenannten Spaßbietern (vgl. InternetHandel-Blog) eine maßgebliche Rolle. Es steht also weiter zur Diskussion, wie im Onlinehandel über eBay eine gangbare Lösung gefunden werden kann.
Danke. Das ist was was ich schon immer mal über Ebay wissen wollte, Frau Haberkamm. Danke!