Vorauszahlungsklausel im Onlinehandel zulässig?
Im Internethandel werden Waren „blind“ gekauft – man steht seinem Vertragspartner anders als im Ladengeschäft nicht gegenüber. Deshalb stellt sich die Frage, wer vorleisten muß. Das heißt: muß der Händler zuerst die Ware an den Kunden versenden oder muß der Kunde zuerst bezahlen?
Das OLG Hamburg (Beschluß vom 13.11.2006 – 5 W 162/06) hat hierzu einen Fall entschieden, bei dem die Frage zu klären war, ob der Händler die Pflicht des Kunden, die Ware im Voraus zu bezahlen, innerhalb von AGB regeln durfte.
Dies haben die Richter kurz und knapp bejaht. Denn der Händler habe durch die Beschaffung, Verpackung und den Versand der Ware einen höheren Aufwand als der Kunde mit der Bezahlung. Darüber hinaus stellten die Richter fest, daß der Käufer der Gefahr einer Nichtlieferung trotz Bezahlung ebenso ausgesetzt sei wie der Verkäufer der Gefahr der Nichtbezahlung trotz Lieferung. Die Möglichkeit betrügerischen Handelns sei auf Seiten des Käufers jedenfalls nicht geringer.
Eine Voraussetzung hat das OLG Hamburg jedoch aufgestellt: die Vorauszahlungsklausel muß transparent sein. Das in § 307 Abs. 1 BGB normierte Transparenzgebot ist ohnehin bei jeder AGB-Klausel zu beachten. Denn Unklarheiten in AGB gehen immer zu Lasten des AGB-Verwenders und damit des Händlers.
Deshalb sollten AGB-Klauseln nicht nur rechtlich zulässig sein, sondern auch immer auf hinreichende Transparenz geprüft werden, bevor sie vom Händler verwendet werden.
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