Durchsetzungsrichtlinie – Umsetzung in deutsches Recht
Über eine Stärkung der Rechte der Inhaber von Immaterialgüterrechten (Urheber-, Marken-, Kennzeichen-, Muster- und Patentrechte) wird seit einiger Zeit immer wieder diskutiert. Dabei ist zumeist von der „Durchsetzungsrichtlinie“ (PDF hier) und ihrer Umsetzung in nationales Recht die Rede. Was verbirgt sich dahinter?
Inhaber der oben genannten Rechte sollen in ihrer Rechtsposition gestärkt werden und ihre Rechte gegen Beeinträchtigungen und Rechtsverletzungen besser und effektiver schützen können. Dies soll im wesentlichen durch erweiterte zivilrechtliche Auskunftsansprüche sowie verstärkte Zugriffs- und Vernichtungsrechte der Zollbehörden herbeigeführt werden.
So können beispielsweise nach dem nationalen Gesetzesentwurf vom 20. April 2007 (PDF hier) an der Rechtsverletzung unbeteiligte Dritte auf Auskunft in Anspruch genommen werden. Dies betrifft beispielsweise Provider.
Diese Regelung wird damit begründet, daß die Informationen, die erforderlich sind, um den Rechtsverletzer zu identifizieren, häufig bei Dritten (wie Internet-Providern) vorliegen, die selbst nicht Rechtsverletzer sind.
Mit einem derartigen Auskunftsanspruch soll Rechtsverletzern die Flucht in die Anonymität abgeschnitten werden. Wer jedoch planvoll Urheberrechte Dritter ausnutzt, der dürfte es dem Geschädigten durch gefälschte IP-Adressen oder andere Verschleierungsmaßnahmen weiterhin schwer machen, seine Ansprüche durchzusetzen. Es fragt sich daher, ob diese Maßnahme wirklich ihren Zweck erreichen kann oder am Ende nur denjenigen – leichter – greifbar macht, der seine Spuren nicht verwischt.
Die Kosten einer Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen im nichtgewerblichen Bereich werden übrigens in dem genannten Gesetzesentwurf auf 50 EUR beschränkt. Dies wird vermutlich dazu führen, daß nur noch seriöse Rechteinhaber abmahnen werden – Abmahnanwälte verdienen an derartigen Abmahnungen jedenfalls nichts mehr (Hinweise zum Umgang mit Abmahnungen finden Sie hier). Diese Regelung betrifft jedoch ausschließlich Urheberrechtsverletzungen im privaten Bereich. Gerade der Bereich, der zumeist von „Abmahnwellen“ betroffen ist – der gewerbliche Onlinehandel – wird also von dieser Neuregelung nicht erfasst.
In Fällen von Markenpiraterie erhält der Zoll weitere Rechte. War bislang ein Gerichtsbeschluß für die Vernichtung aufgefundener Plagiate erforderlich, kann die Vernichtung nun mit einem an die Zollbehörden gerichteten Antrag des betroffenen Markeninhabers herbeigeführt werden, wenn der Warenempfänger der Vernichtung nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Dies dürfte die Vernichtungsraten deutlich erhöhen. Denn es ist anzunehmen, daß die Markeninhaber dieses Verfahren regelmäßig einleiten werden und der Warenempfänger – jedenfalls wenn die Fälschung offensichtlich ist – der Vernichtung nicht widerspricht. Im Einzellfall mag es dagegen angezeigt sein, der Vernichtung zu widersprechen – wie soll sonst bewiesen werden, daß es sich NICHT um Plagiate handelt, wenn alle Warenstücke vernichtet wurden? Mit der Ahndung des Handelns mit Markenplagiaten beschäftigt sich auch eine in Vorbereitung befindliche EU-Richtlinie über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, KOM(2006)0168, über die wir bereits berichtet haben (siehe Artikel „Die EU verstärkt ihre Bemühungen im Kampf gegen Produktpiraterie„).
Die Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie in nationales Recht hätte bis zum 29. April 2006 erfolgen müssen – der Gesetzesentwurf hat den Bundestag jedoch noch nicht passiert. Nach der 1. Lesung am 26. April 2007 wurde der Entwurf an die Ausschüsse zur weiteren Beratung verwiesen. Wann das Gesetz in Kraft tritt ist daher völlig offen. Bis dahin ist die Durchsetzungsrichtlinie unmittelbar geltendes Recht in Deutschland und kann von Rechteinhabern zur Durchsetzung ihrer Ansprüche herangezogen werden.
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