Verstoß gegen Datenschutz – Neben Bußgeld drohen auch Verwaltungskosten
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte im Juli 2007 über die Erstattung von Kosten zu befinden, die im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens aufgrund möglicher Zuwiderhandlung gegen Datenschutzvorschriften entstanden sind. Es handelt sich dabei um eine der ersten veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen hinsichtlich der verwaltungsverfahrensrechtlichen Gebührentragung im Datenschutzrecht.
Ein Bürger hatte im Vorfeld des vom Gericht zu entscheidenden Rechtsstreits den niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten über mögliche Datenschutzverstöße eines Unternehmens informiert. Die Behörde griff die Vorwürfe auf und startete behördliche Nachforschungen. Eine Zuwiderhandlung gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften konnte im Rahmen dieser Ermittlungen tatsächlich festgestellt werden. Für die behördlichen Ermittlungstätigkeiten erging gegenüber dem die Datenschutzvorschriften verletzenden Unternehmen ein Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 350 EUR. Der betroffene Unternehmer hielt den Kostenbescheid für unberechtigt und wandte sich an das Verwaltungsgericht.
Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids und urteilte, dass sofern tatsächlich ein Datenschutzverstoß vorliege, die Verwaltungskosten der Unternehmer zu tragen hat. Eine Gebührenerhebung für derartige von den Behörden vorgenommenen Kontrollen scheide nach dem hier einschlägigen Bundesdatenschutzgesetz i.V.m. dem niedersächsischen Verwaltungskostengesetz nur dann aus, wenn kein Datenschutzverstoß festgestellt werden könne, Urteil des VG Lüneburg vom 05.07.2007, Az.: 1 A 132/05.
Wie ist die Situation in anderen Bundesländern? Rechtsgrundlage für derartige Kostenbescheide sind die (Verwaltungs-)kosten- bzw. Gebührengesetze der einzelnen Bundesländer i.V.m. den Kosten-/ Gebührenordnungen. Grundsätzlich erheben die Verwaltungsbehörden Kosten, d.h. Gebühren und Auslagen, wenn der Betroffene zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Die Höhe der zu veranschlagenden Gebühr richtet sich nach den einzelnen Regelungen in den den Kostenordnungen bzw. in den dazu gehörigen Kostentarifen.
Die Rechtslage in den Bundesländern ist nicht einheitlich. In NRW existiert beispielsweise bislang noch keine landesspezifische Kostenregelung für amtliche Kontrollen nach § 38 BDSG. Die Ermittlungen der Behörde sind somit für den Betroffenen in NRW noch nicht kostenpflichtig. Man kann aber davon ausgehen, dass die von dem Verwaltungsgericht Lüneburg bestätigte Gesetzeslage in Niedersachsen auch in den Bundesländern Begehrlichkeiten nach zusätzlichen Gebühreneinnahmen wecken wird. Wir gehen davon aus, dass die amtlichen Kontrollen nach § 38 BDSG über Niedersachsen hinaus bald bundesweit kostenpflichtig werden.
Diese Urteil des VG Lüneburg unterstreicht, wie wichtig es ist, umfassenden Datenschutz im eigenen Unternehmen zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten genau beachtet und umgesetzt werden. Neben Bußgeldern können nun auch weitere Verwaltungsgebühren, wie dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg zeigt, anfallen. Insofern ist den Unternehmern dringend anzuraten, eine präventive Sicherheitsstragie im Umgang mit persönlichen Daten innerhalb des Unternehmens zu verfolgen. Die Kosten für eine professionelles Datenschutz-Audits sind in Relation zu den möglichen Bußgeldern oder Verwaltungsgebühren zu vernachlässigen.
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