Vorbeugende Unterlassung gegen Abmahnung wegen Filesharing? Nein!
Gestern abend haben wir interessiert den Beitrag über das Phänomen „Filesharing“ bei Stern TV verfolgt. Als Gast im Studio trat der Rechtsanwalt Clemens Rasch von der Kanzlei Rasch in Hamburg auf und erläuterte sein Vorgehen im Rahmen der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen. Rechtsanwalt Rasch ist von den sechs größten Musikunternehmen Deutschlands beauftragt, angeblichen Raubkopierern den Garaus zu machen, sie über Strafverfahren zu kriminalisieren und anschließend mit Schadensersatzforderungen zu überziehen (vgl. ct März 2007).
Ist das Kopieren von Musik im Internet tatsächlich verboten?
Nach den Informationen der Kanzlei Rasch habe diese seit dem Jahr 2004 mehr als 50.000 Abmahnverfahren wegen illegalem Filesharing, d.h. Nutzen von – angeblich – unzulässigen Musiktauschbörsen, angestrengt. Monatlich verschickt die Kanzlei nach eigener Aussage etwa 5.000 Abmahnungen an Betroffene aller Altersstufen – nicht selten sind Minderjährige betroffen.
Um diese „kriminellen“ Urheberrechtsverletzer aufzuspüren, bedient man sich der Mithilfe der proMedia GmbH – deren Geschäftsführer Rechtsanwalt Rasch selbst ist. Diese eigens zur Verfolgung von Urheberrechtverstößen in Musiktauschbörsen gegründete Unternehmung, arbeitet letztlich wie eine Detektei. Sie spürt auf technischem Wege vermeintliche Verstöße über Tauschbörsen auf und sichert Beweise.
All dies geschieht im Auftrage und Interesse der Musikwirtschaft, insbesondere der großen Labels Sony BMG Entertainment GmbH, Warner Music Group Germany Holding GmbH, EMI Music Germany GmbH & Co. KG, Universal Music GmBH, edel entertainment GmbH und edel kids GmbH.
Wenn man die gestern gemachten Angaben der Kanzlei hochrechnet, summieren sich die mit den Abmahnschreiben jeweils geforderten Schadensersatzbeträge zwischen 3.000,00 EUR und 10.000,00 EUR auf einen erstaunlichen Mindestbetrag von 15.000.000,00 EUR im Monat. Ein nicht zu leugnendes lukratives Geschäft, so es sich in annähernd diesen Regionen realisieren ließe.
Aber es war nicht nur die Kanzlei Rasch vertreten, sondern auch ein Rechtsanwalt einer auf Medienrecht spezialisierten Kanzlei aus Köln (Wilde & Beuger), der Betroffene gegen derartige Abmahnpraxis vertritt. Uns erstaunte allerdings die überaus zurückhaltende Gegenrede gegen jene Form des professionalisierten Abmahnens durch die Musikwirtschaft. Nicht selten stellt sich in den tatsächlich durchgeführten Verfahren heraus, dass gar keine Urheberrechtsverletzung nachgewiesen werden kann oder eine solche gar nicht vorliegt.
Vor diesem Hintergrund muss auch in Zweifel gezogen werden, ob es tatsächlich ratsam ist, wie der Fachmann empfahl, sich im Wege einer „vorbeugenden Unterlassungserklärung“ zu unterwerfen, bevor man mit einer Abmahnung der Kanzlei Rasch überzogen werde.
Wir sehen dies völlig anders. Die Gefahren und Risiken, denen man sich aussetzt, sofern man eine solche vorbeugende Unterlassungserklärung ins Blaue hinein abgibt, sind kaum abzuschätzen. Insbesondere setzt man sich voreilig der hohen Gefahr einer Vertragsstrafenforderung für den Fall der Zuwiderhandlung aus. Diese ist dann deutlich kostspieliger als Rechtsanwaltskosten für ein Abmahnverfahren. Eltern müssten beispielsweise sicherstellen, dass ihre Kinder keine illegalen Musiktauschbörsen mehr von ihrem Computer aus nutzen. Dies ist kaum möglich. Zudem besteht bei einer solchen vorbeugenden Unterwerfung eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung. D.h. völlig losgelöst von der Frage, ob die Musikwirtschaft, wie sie natürlich behauptet, Inhaber von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen ist, verpflichtet man sich freiwillig und vertraglich, ohne dass die Frage des Bestehens gesetzlicher Ansprüche noch relevant ist.
Auch Schadensersatzansprüche könnten in einem solchen Fall vorbeugender Unterwerfung deutlich schwieriger zurückgewiesen werden. Niemand unterwirft sich freiwillig, ohne Abmahnung, wenn er sich nicht schuldig fühlt, so daß man gerade die vorbeugende Unterwerfung viel eher als Schuldeingeständnis werten kann, als eine Unterwerfung auf Abmahnung hin.
Trifft es denn überhaupt zu, dass die Teilnahme an Musiktauschbörsen urheberrechtswidrig ist oder gar strafrechtlich geahndet werden kann?
Diese Frage kann gerade entgegen der ständig in den Medien verbreiteten Auffassung der Kanzlei Rasch bzw. der großen Musiklabels nicht mit einem eindeutigen und klaren „ja“ beantwortet werden. Strafverfahren, insbesondere gegen Minderjährige, werden unseren Erkenntnissen nach eingestellt, weil kein strafbares Verhalten feststellbar ist. Zivilklagen etwa gegen Usenet-Zugangsanbieter oder ShareHoster sind (in wesentlichen Teilen) zurückgewiesen worden, weil gerade die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung im Einzelfall zunächst festgestellt werden muß. Es gibt keine Unzulässigkeit des Diensteangebotes an sich, sondern nur die Mißbrauchsmöglichkeit, die naturgemäß in Einzelfällen immer gegeben ist, dann aber auch im Einzelfall verfolgt werden muß.
Übertragen auf die Musiktauschbörsen ist daher festzustellen, dass es zulässige Formen des Tauschens von Musik gibt. Es gibt auch den legalen Download von Musik. Aus der Teilnahme an Musiktauschbörsen kann weder auf urheberrechtswidriges Verhalten, schon gar nicht das Vorliegen von Straftaten rückgeschlossen werden.
Wir empfehlen daher stets eine genaue rechtliche Prüfung des Einzelfalles und nicht die Abgabe einer pauschalen Unterwerfungserklärung, die im Zweifel zu weit gefasst oder sogar ohne jede gesetzliche Verpflichtung abgegeben wird.
Guten Tag,
es wird geschrieben das die Kanzlei Rasch die deutschen Plattenfirmen vertritt. Wie sieht da die Rechtslage aus, wenn hauptsächlich ausländische (USamerikanische) Musik „geshared“
wurde? Sind die tatsichlich vom PC weitergegeben Dateien ausschlaggebend, oder auch diejenigen, die zwar rein theoretisch zum upload freigegeben wurden, aber nicht genutz wurden?
@MK
Für die deutschen Straf- und Zivilverfahren kommt es nicht darauf an, woher die Musik stammt, die zugänglich gemacht wird. Vielmehr kommt es darauf an, ob im Falle der öffentlichen Zugänglichmachung Musikwerke enthalten sind, die nach dem deutschen Urheberrecht geschützt sind (das sind im Zweifel selbstverständlich auch ausländische Titel). Und für die Geltendmachung dieser Rechte müssen die jeweiligen Plattenfirmen über entsprechende Rechte verfügen. Daher ist im Urheberrecht auch sehr genau hinsichtlich der zeitlichen und räumlichen Verwertungsrechte zu unterscheiden.
Danke für diese Information
bitte lasst die seite noch lange drauf
RIO
Damit habe sich das Projekt der Regierung, eine Datenbank mit den persönlichen Daten aller Briten aufzubauen, wohl erledigt, sagte [Oppositionspolitiker]Osborne – weil man dieser Regierung ja „schlicht nicht die persönlichen Daten der Leute anvertrauen könne.“