Diskussionsentwurf zur Musterwiderrufsbelehrung veröffentlicht
Die Bundesregierung hat am vergangenen Freitag einen ersten Diskussionsentwurf für eine Änderung der Musterwiderrufsbelehrung veröffentlicht.
Die in der BGB-InfoV enthaltene Musterwiderrufsbelehrung sollte ursprünglich Unternehmern Orientierung bei der Gestaltung ihrer Widerrufsbelehrung geben und der Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten dienen. Tatsächlich birgt die Verwendung der vom Gesetzgeber verfassten Widerrufsbelehrung für die Unternehmer derzeit die permanente Gefahr kostenpflichtiger Abmahnungen ihrer Konkurrenten, da die Musterwiderrufsbelehrung nach Ansicht von Teilen der Rechtsprechung eklatant den gesetzlichen Vorgaben widerspricht. Zu diesem Themekomplex haben wir bereits ausführlich Stellung genommen, vgl. unsere Artikel vom 8. Oktober 2007 und 27. September 2007. Die Bundesregierung hat jahrelang diese Missstände ignoriert und eine Neufassung der Musterwiderrufsbelehrung abgelehnt.
Ist die Rechtsunsicherheit in Unternehmerkreisen mit dem neuen Entwurf beseitigt? Konnten die Kritikpunkte der Rechtsprechung und der betroffenen Unternehmen umgesetzt werden?
Nachteilig fällt auf, dass die Bundesregierung bzw. das federführende Justizministerium trotz der umfangreichen gegenteiligen Rechtsprechung auch weiterhin davon ausgehen, die Musterwiderrufsblehrung entspräche den gesetzlichen Vorgaben. Die angekündigten Korrekturvorschläge des Textes sind dementsprechend überwiegend eher bloße Makulatur als echte Änderungen. Ergänzungen von Selbstverständlichkeiten wie im ersten Satz des Absatzes „Widerrufsrecht“ verdeutlichen den puren Aktionismus des Gesetzgebers. Scheinprobleme werden diskutiert, während die drängenden Rechtsproblematiken auch weiterhin einer Lösung harren. Erneut ist die Möglichkeit vertan worden, eine einfache und für den Verbraucher hinreichend transparente Formulierung zu finden. Stattdessen wird die neue Musterwiderrufsbelehrung mit zusätzlichen Informationspflichten für den Unternehmer künstlich aufgebläht, die weitere juristische Fallstricke bergen.
Da der Entwurf auch weiterhin die Widerrufsbelehrung in der Form einer Verordnung vorsieht, wird das Abmahnrisiko für Unternehmer, die den neuen Entwurf der Widerrufsbelehrung verwenden, nicht reduziert. Eine Verordnung hat keinen Gesetzesrang, so dass die Gerichte bei der Rechtsfindung nicht an diese Verordnung gebunden sind, sobald diese nach ihrer Auffassung gegen höherrangiges Gesetzesrecht verstößt. Inwieweit der neue Entwurf nun tatsächlich umfänglich den Gesetzesvorgaben entspricht, werden die Gerichte ausurteilen müssen. Einem Unternehmer, der sich an der Belehrung orientiert, genießt gegenüber einem abmahnenden Mitbewerber keinen Vertrauensschutz.
Selbstverständlichkeiten wie der Hinweis, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch Rücksendung der Sache nur dann erfolgen kann, wenn die Sache dem Verbraucher vor Ablauf der Widerrufsfrist zugegangen ist, sind nach meiner Meinung überflüssig.
Eine Stellungnahme zu der umstrittenen Rechtsproblematik, ob die Vorhaltung der Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite den Erfordernissen der Textform genüge, fehlt dagegen völlig. Eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Rechtsprechung hätte dringend erfolgen müssen, verstößt die die Textform der Internetseite ablehnende Instanzrechtsprechung doch gegen die verbindlichen Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie. In einer solchen Situation muss der Gesetzgeber normgestaltend tätig werden.
Um seinen Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher über den Beginn der jeweiligen Widerrufsfrist nachzukommen, soll der Unternehmer nunmehr seiner Widerrufsbelehrung die gesetzlichen Normen als Anhang beifügen, die nach Vertiebsart und Vertragstyp im Einzelfall eingreifen. Im Fall eines Fernabsatzgeschäftes muss beispielsweise § 312 d Abs. 2 BGB abgedruckt werden. Kann ein Geschäft mehreren der angegebenen Vertriebsarten zugeordnet werden, kumulieren sich die abzudruckenden gesetzlichen Vorschriften – der Umfang der Widerufsbelehrung wächst und wächst… . Eine Erläuterung der abgedruckten Vorschriften wird allerdings nicht von dem Unternehmer verlangt.
Auch hinsichtlich des Wertersatzes für die Nutzung des retournierten Kaufgegestandes hat sich die Bundesregierung für eine Regelung entschieden, die die Unternehmer einseitig beeinträchtigt. Soweit ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht des Verbrauchers nicht spätestens bei Vertragsschluss erfolgt, entfällt nach dem Gesetz die Wertersatzpflicht des Verbrauchers. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung muss der Verbraucher dann keinen Wertersatz leisten. Künftig soll ein gleichlautender Hinweis in die Widerrufsbelehrung eingefügt werden. Die Verbraucher werden dann geradezu dazu angeleitet, den Kaufgegenstand bis zu einem Monat kosten- und sanktionslos zu benutzen, um ihn dann an den Verkäufer zu retournieren: unter dem Deckmantel des Verbraucherschutzes wird hier ein Käuferverhalten protegiert, dass langfristig die Ertragskraft des gesamten Onlinehandels lähmen wird, vgl. unseren Artikel vom 23. 0ktober 2007.
Weitere Eckpunkte des Entwurfes befassen sich mit Regelungen zur Gefahrentragung, der Ausweisung der Rechte der Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer und der Angabe der Widerrufsfolgen im Fall der fehlenden Ausübung des Widerrufsrechts.
Eine umfassende Überarbeitung des Entwurfes mit Beteiligung der betroffenen Interessengruppen ist unabdingbar. Der jetzige Entwurf kann nur eine erste Diskussionsgrundlage sein.
Wir fordern alle Leser auf, sich an der Diskussion zu beteiligen. Bitte schicken Sie uns Ihre Vorschläge!
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[…] Belehrung (vgl. unsere Artikel „Widerrufsbelehrung – neues Muster ab 01.04.2008″ und „Diskussionsentwurf zur Musterwiderrufsbelehrung veröffentlicht“) neben den neuen Entwurf, entdeckt man auf den ersten Blick nur eine […]
[…] dem Muster der Widerrufsbelehrung im Diskussionsentwurf, den wir in unserem Artikel vom 20. November 2007 ausführlich bewertet haben, hat das Bundesjustizministerium (BMJ) sich nun aufgrund der gegen […]
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