Aktuelle Änderungen im UWG
Das 2004 erlassene Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb erfährt bereits 3 Jahre nach seiner Reformierung grundlegende Änderungen. Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbraucher drängt in Deutschland auf ihre Umsetzung. Die Richtlinie hätte bis Mitte Juni 2007 bereits umgesetzt und die entsprechenden nationalen Neuregelungen seit gestern angewendet werden müssen.
Wie schon bei der Umsetzung der Enforcement-Richtlinie war es dem deutschen Gesetzgeber anscheinend nicht möglich, die europäischen Zeitfenster zu beachten. Ein Gesetzentwurf existiert bislang noch nicht einmal. Ende Juli 2007 – das heisst nach Ablauf der Umsetzungsfrist – wurde ein erster Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums der Öffentlichkeit vorgestellt.
Welche Folgen hat die verzögerte Umsetzung? Welche Änderungen kommen auf die Unternehmer nach dem Referentenentwurf zu?
Auch ohne ein nationales Umsetzungsgesetz muss die Richtlinie in Deutschland beachtet werden. Sie ist zwar nicht unmittelbar anwendbar, das UWG ist nunmehr aber richtlinienkonform auszulegen. Auch wenn die Richtlinie nur Maßstäbe im Verhältnis Unternehmer und Verbraucher setzt, sie also bei der Beurteilung von Wettbewerbshandlungen zwischen Unternehmern keine Anwendung findet, besteht die Vermutung, dass im Interesse einer einheitlichen Anwendung der gesetzlichen Vorgaben sich die Auslegungen des Gesetzes zumindest annähern werden. Drohen doch ansonsten möglicherweise Wertungswidersprüche.
Das UWG wird nach dem Referentenentwurf keine Neustrukturierung erfahren und in Regelungen im Umgang mit Verbrauchern und Unternehmern aufgesplittet werden. Geplant sind lediglich Ergänzungen des bestehenden Regelungswerkes.
Auslegungsbedürftig ist bereits der zentrale Begriff der Wettbewerbshandlung. Dieser Begriff ist bislang in § 2 Abs. 1 Ziffer UWG definiert als „jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen zu fördern“. Die Richtlinie spricht dagegen von „Geschäftspraktiken“. Diese werden definiert nach Art. 2 lit. d als „Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produktes an Verbraucher zusammenhängt“. Bislang verlangte das geltende Recht das Ziel der Absatzförderung. Die Richtlinie setzt dieses Element aber nicht mehr voraus, sie stellt vielmehr auf einen unmittelbaren Zusammenhang der Handlung mit Absatzförderung, Verkauf oder Lieferung eines Produktes ab. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang bedarf nach meiner Einschätzung zumindest die objektive Eignung und Ausrichtung auf den Warenumschlag, damit die Handlung die Kaufentscheidung der Verbraucher beeinflussen kann.
Da nach der Richtlinie grundsätzlich auch Wettbewerbshandlungen nach Vertragsschluss einbezogen werden, besteht die Möglichkeit, dass künftig auch Vertragsverletzungen als unlautere Handlungen verfolgt werden können.
Im Interesse eines verbesserten Verbraucherschutzes soll nach den Vorstellungen des Referentenentwurfes ein umfassender Katalog unzulässiger Wettbewerbshandlungen implementiert werden. Die Vornahme einer der 30 (!) dort normierten Wettbewerbshandlungen ist von vorneherein unzulässig, eine Abwägung nach der Erheblichkeit der Verletzungshandlung im Einzelfall findet nicht mehr statt.
Im Rahmen der Regelungen zur irreführenden Werbung werden ergänzende Regelungen zum Sponsoring und zu Verhaltenskodices eingefügt. Neu ist auch die Regelung zur „Irreführung durch Unterlassen“.
Es ist davon auszugehen, dass der derzeitige Referentenentwurf – mit einigen kleineren Modifikationen- in einen späteren Gesetzentwurf gegossen werden wird. Ob damit wirklich ein umfassender Verbraucherschutz erreicht werden kann, bleibt abzuwarten. Die Rechtsanwendung wird dadurch zumindest nicht einfacher. Die frühere Rechtsprechung zur alten Gesetzeslage wird nämlich nicht unbesehen auf aktuelle Sachverhalte übertragen werden können.
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