Preisvergleichbarkeit durch die Angabe von Grundpreisen
Der Verbraucher soll die Möglichkeit haben, Produktpreise „auf einen Blick“ miteinander zu vergleichen. Dies ist allein anhand des Produktpreises gar nicht so einfach, wenn der Preis bei unterschiedlicher Produktgröße zu vergleichen ist. Wenn 750 gr Waschpulver 3,15 EUR kosten, 1,8 Kilo 6,35 EUR – welches Produkt ist dann auf die Menge umgerechnet das preiswertere?
Natürlich kann man dies ausrechnen. Aber auf seine Mathematikkenntnisse soll der Verbraucher nicht zurückgreifen müssen. „Auf einen Blick“, also ohne Rechenkünste, soll der Vergleich möglich sein. Deshalb sieht die Preisangabenverordnung (PAngV) vor, dass die Händler für sämtliche Waren, die in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, neben dem Produktpreis den sogenannten Grundpreis angeben müssen. Der Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Für Waren, die üblicherweise in größeren Mengen abgegeben werden, gelten Ausnahmen, ebenso wie für lose angebotene Ware und weitere Sonderfälle.
Damit der Grundpreis nicht „untergeht“, muß er in räumlicher Nähe zum Produktpreis angegeben werden. Für den Onlinehandel geht damit die Frage einher, wo genau die Grundpreisangabe platziert werden muß. Darf wie bei den Versandkosten mit einer Verlinkung gearbeitet werden oder muß der Grundpreis tatsächlich neben dem Produktpreis stehen? Der Bundesgerichtshof hat 2009 entschieden, dass eine Verlinkung nicht genügt. Der Grundpreis müsse tatsächlich in unmittelbarer Nähe des Endpreises des Produktes angegeben werden, so der BGH.
Das Fehlen einer Grundpreisangabe, die Angabe des Grundpreises nicht in unmittelbarer Nähe zum Produktpreis oder die Angabe eines falschen Grundpreises können Anlaß für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sein. Ob tatsächlich ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt, kommt wie so oft jedoch auf den konkreten Einzelfall an. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz kann es nämlich sein, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe von Grundpreisen nicht in jedem Fall zugleich ein Wettbewerbsverstoß und damit abmahnfähig ist. Andererseits steht außer Frage, dass der angegebene Grundpreis zutreffend berechnet sein muß. Tippfehler bei der Angabe des Grundpreises können zu Abmahnungen führen.
Sicherheitshalber ist zu empfehlen, dass von der Verpflichtung zur Angabe von Grundpreisen betroffene Händler ihre bisherige Praxis überprüfen und im Zweifel anwaltlichen Rat einholen.
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