Hin- und Rücksendekosten nach Widerruf
Lange Zeit wurde diskutiert, ob der Handel dem Verbraucher das Porto für die Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Jetzt hat der europäische Gerichtshof (EuGH) sich zu dieser Frage geäußert.
Das deutsche Fernabsatzrecht enthält eine Regelung zu den Rücksendekosten im Falle des Widerrufs. Die Hinsendekosten sind jedoch nicht geregelt. Deshalb wurde von Händlern in der Vergangenheit oft die Frage gestellt, ob der Kunde denn wenigstens die Hinsendekosten tragen muß, wenn er seine Vertragserklärung widerruft.
Das OLG Nürnberg entschied 2005, dass dem Kunden die Hinsendekosten berechnet werden dürfen. Genau entgegengesetzt entschied 2007 das OLG Karlsruhe. Unter Verweis auf die europarechtliche Regelung in der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG vom 20.05.1997 urteilten die Richter in Karlsruhe, dass auch in Deutschland der Verbraucher die Hinsendekosten nicht tragen muß, wenn er die gesamte Bestellung zurückschickt.
Die Entscheidung wurde dem Bundesgerichtshof zur Überprüfung vorgelegt und dieser wandte sich zur Klärung der Rechtsfrage an den EuGH.
Nach der nun vorliegenden Entscheidung des EuGH muß der Händler die Hinsendekosten tragen. Begründet wird dieses Ergebnis damit, dass der Verbraucher nicht davon abgehalten werden dürfe, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Eine Ausnahme gibt es aber, nämlich bei der Rücksendung nur eines Teils der bestellten Ware. In diesem Fall dürfen anteilige Hinsendekosten berechnet werden.
Immerhin besteht – aus Händlersicht – unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dem Verbraucher die Rücksendekosten aufzuerlegen. Dies ist auch vielen Unternehmern bekannt. Was jedoch öfter als man denkt übersehen wird ist, dass die Übernahme der berühmten „40 EUR-Klausel“ in die Widerrufsbelehrung nicht ausreicht, um dem Verbraucher bei Rücksendung der Ware in einem Wert von unter 40 EUR die Rücksendekosten aufzuerlegen. Vielmehr muß vertraglich vereinbart werden, wer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat: Händler oder Verbraucher.
Unsicherheiten oder Fehler in der Handhabung gehen zu Lasten des Händlers und es tritt der worst case ein: er kann weder die Hin- noch die Rücksendekosten geltend machen. Deshalb sollte im Zweifel anwaltlich geprüft werden, ob die Rücksendekosten im Rahmen des Zulässigen dem Verbraucher vertraglich bereits auferlegt werden oder nicht. Falls nicht, kann eine entsprechende Regelung vom Anwalt formuliert werden.
Gut zu wissen. Ich habe schon einige Male Waren zurück gesendet und habe bisher immer die Hinsendekosten tragen müssen. Aber dann kann ich mich ja beim nächsten Mal auf das Urteil berufen.