Risiko für Händler bei Verkauf in das Ausland
Der Europäische Gerichthof (EuGH) hat jetzt entschieden, dass im EU-Ausland ansässige Verbraucher deutsche Gewerbetreibende in ihrem Wohnsitz-Land verklagen können. Und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen per Fernabsatz geschlossenen Vertrag handelt (Onlinehandel) oder nicht.
Anlaß für diese Entscheidung war ein Autoverkauf durch ein Hamburger Autohaus an eine Österreicherin. Frau Mühlleitner stieß per Internetrecherche auf das Angebot des Autohauses Yusufi. Der Kaufvertrag wurde in Hamburg bei einem persönlichen Termin geschlossen, und Frau Mühlleitner nahm den Pkw sofort mit nach Österreich. Erst in Österreich entdeckte sie, dass das Fahrzeug wesentliche Mängel hatte. Auf eine entsprechende Reklamation weigerte sich das Autohaus, das Fahrzeug zu reparieren. Die Kundin erhob daraufhin in Österreich Klage.
Der Hamburger Händler wendete ein, dass das Österreichische Gericht gar nicht zuständig sei. Daher musste zunächst die Zuständigkeit geklärt werden, oder ob die Sache doch nach Deutschland zu verweisen war.
Diese Frage hat der EuGH nun entschieden: ja, das österreichische Gericht ist für die Klage zuständig. Als Verbraucherin durfte die Kundin ein Gericht in ihrem Heimatstaat für die Klage auswählen. Denn die gewerbliche Tätigkeit des Autohauses sei (auch) auf Österreich ausrichtet gewesen. Um dies festzustellen, genügte dem Gericht die Tatsache, dass der erste Kontakt per „Fernkontakt“, also Telefon oder Internet, aufgenommen worden war.
Demnach droht jedem Händler im Falle von Warenmängeln oder Rückabwicklungen im Streitfall die gerichtliche Inanspruchnahme im Ausland. Daß dadurch höhere Kosten auf den Unternehmer zukommen, als bei einem Gerichtsverfahren in Deutschland, liegt auf der Hand. Nicht nur, dass in aller Regel ein in dem Recht des jeweiligen Mitgliedsstaats bewanderter Anwalt hinzugezogen werden muß. Vielmehr können auch nicht unerheblicher Zeitaufwand und Reisekosten anfallen, wenn ein Gerichtstermin im Ausland die persönliche Teilnahme des Unternehmers fordert.
Was ist zu tun?
- Feststellung, ob der Firmen-Online-Auftritt bzw. Webshop Anhaltspunkte dafür bietet, dass das Angebot sich auch an Verbraucher im Ausland richtet;
- Überprüfung der Bestellabläufe: besteht die Möglichkeit, dass Verträge mit Verbrauchern aus dem EU-Ausland geschlossen werden;
- Feststellung, ob die eigenen Prozesse und Abläufe im Hinblick auf diese neuen Risiken optimiert werden können.
Sollten diese Fragen ungeklärt bleiben, sollte ein entsprechender hausinterner Audit durchgeführt werden. Zu all dem hilft auch ein Workshop – sprechen Sie uns gerne darauf an und greifen Sie auf unsere diesbezüglichen langjährigen Erfahrungen aus der Praxis zurück.
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!