Rechtssicherer Internetauftritt – ein kurzer Überblick
World Wide Web, eine Website, ein Internetauftritt – ist das nicht very old school like? Facebook Fanpage, Insta-Auftritt, YouTube Channel oder gleich snappen – kommuniziert „man“ nicht so? Wie man es dreht und wendet – der Internetauftritt unterliegt Spielregeln und darum soll es nachfolgend gehen.
Mit der Frage nach den Anforderungen an den rechtssicheren Internetauftritt beginnt die Reise durch einen Paragraphendschungel. Denn geordnet ist da wenig. Und der juristische Antwortsatz Nr. 1, „es kommt darauf an“, führt auch nur weiter in eben jenes Dickicht von Regulatorik, das letztlich europaweit geschaffen worden ist.
Der Beitrag will Orientierung geben – und Veranlassung zur Diskussion!
Schritt 1 – die Internetauftritte
Zunächst sollten die Internetaufritte zusammengestellt werden, die es zu betrachten und zu optimieren gilt. Denn Gesetz und Rechtsprechung weisen Verantwortung auch dann zu, wenn man selbst gar nichts getan hat.
Ein Beispiel – der Internetauftritt bei Google
Google veranlasst etwa über und anlässlich von Google Maps einen Organisations- oder Unternehmensauftritt. Name, Anschrift, Kontaktdaten, Produkte, Öffnungszeiten und – nicht zu vergessen – Bewertungen, bei Google Rezensionen genannt.
Es gibt Urteile, die hier die Verantwortung für eben jene werblichen Veröffentlichungen den Begünstigten zuschreiben und nicht der Frage nachgehen, ob diese auch für jene Einträge und Veröffentlichungen Sorge getragen haben.
Unglaublich?
Leider nein. Nachvollziehbarer wird dies sicher bei klassischen „Schwarm-Erzeugnissen“ wie Wikipedia-Auftritten. Damit ist nicht die Website https:www.wikipedia.org gemeint, sondern tatsächlich der Organisations- und Unternehmensauftritt, der – nicht zwingend aber eben auch – von Dritten veranlasst worden ist.
Fazit: Erstellen Sie eine Liste aller Internetauftritte, die vom äußeren Erscheinungsbild her als von Ihnen veranlasst „erscheinen“.
Schritt 2 – die Provider
Provider ist ein anderes Wort für Dienstleister, die daran mitwirken, dass die vorgenannten ermittelten und zusammengestellten Internetauftritte über das Internet erreichbar sind.
Welche Dienstleister sind das?
Anders gefragt – welche Dienstleister können dies sein?
Natürlich können Sie mit Ihrer Payroll beginnen oder sich den Weg zu „Ihren“ Internetauftritten durch das Internet bahnen, also sozusagen technisch vorgehen.
Google und Wikipedia, Check24 und Jameda, LinkedIn und XING – um nur einige zu nennen, lasse ich an dieser Stelle außen vor, weise aber darauf hin, dass hier wirklich Handlungs-, nämlich Prüfungs- und Administrationsbedarf besteht (bestehen kann), weil es sich um Ihre Internetauftritte sozusagen im Rechtssinne, im Sinne der (Mit-) Verantwortlichkeit handelt bzw. handeln kann.
Naheliegender ist den meisten sicherlich der Hostingprovider, der den selbst gehosteten Internetauftritt – wie diese Website unter https://www.ra-maas.de – ins Netz bringt.
Dazu zählen aber auch gleich administrierende, unterstützende Agenturen.
Und da sich dieser Internetauftritt im „deutschen“ Internet verorten lässt natürlich die Domainvergabestelle Denic eG sowie der DNS-Provider, der die Verbindung zwischen IP-Adresse meines Webservers mit dem aussprech- und merkbaren Namen „ra-maas.de“ herstellt. All das sind technische Vorgänge, die auch leicht technisch „sichtbar“ und damit ermittelbar gemacht werden können. Mitunter sind noch die Provider für weitere Dienste, insbesondere E-Mail, eigene Cloud und sonstige AddOns am Werke.
Jetzt aber zurück zu der ursprünglichen Fragestellung, der Frage nach der einschlägigen Regulatorik. Was gilt es denn rechtlich zu beachten:
- Ausgangspunkt sind gesetztliche Regeln, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG)
- und deren Interpretation und Anwendung durch die Gerichte,
- aber zentral stellt sich zuvörderst die Frage nach den abgeschlossenen und gelebten Vertragsverhältnissen (!)
Sind diese bekannt, liegen die Kontaktdaten der Ansprechpartner (noch) vor, gab es Registrierungen und Logins, sind diese dokumentiert?
Und welche Verträge wurden geschlossen – wann, mit welcher Laufzeit, welchen Leistungen und Vergütungen?
Tipp: Vertragspartner für den Betrieb der Internetauftritte zusammenstellen, einschließlich der beratenden Unternehmen und mitwirkenden Agenturen und die diesbezüglichen Verträge zusammentragen.
Schritt 3 – verantwortlicher Diensteanbieter
Hierbei geht es um die Frage, wer im Falle rechtlicher Beanstandungen kontaktiert werden kann. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) spricht vom „Verantwortlichen“ (vgl. Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Das ist die natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet.
Es geht also um die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit.
Die Verantwortung im telemedienrechtlichen Sinne ist demgegenüber im Telemediengesetz geregelt. Danach ist Diensteanbieter, wer als natürliche oder juristische Person eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (§ 2 Nr. 1 TMG).
Und damit die Sache auch nicht zu simpel ist, gibt es noch das Telekommunikations- und Telemediendatenschutzgesetz (TTDSG), das als Anbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden Telemedien vermittelt, definiert (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TTDSG).
Alles klar?
Es geht noch mehr. Nachdem der Rundfunkstaatsvertrag inzwischen durch den Medienstaatsvertrag abgelöst worden ist, es also keinen Verantwortlichen i.S.d. § 55 RStV mehr geben kann, gibt es jetzt den Verantwortlichen i.S.d. § 18 MStV.
Zunächst muss natürlich der Diensteanbieter festgelegt werden. Das ist gar nicht so einfach.
Nach § 2 S. 3 MStV sind Telemedien „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 61 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen bestehen, oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.“
Bei den Betreibern ist allerdings nach § 2 Begriffsbestimmungen zu unterscheiden:
- Ziff. 13. rundfunkähnliches Telemedium
- Ziff. 14. Medienplattform
- Ziff. 16. Medienintermediär
- Ziff. 17. Rundfunkveranstalter
- Ziff. 18 Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien
- Ziff. 19. Anbieter einer Medienplattform
- Ziff. 20. Anbieter einer Benutzeroberfläche
- Ziff. 22. Video-Sharing-Dienst
- (…)
Entscheidend ist dann der aber wohl letztendlich der § 18 MStV für die hier interessierende Frage der Pflichtinformation – s.u. -, so dass ich den „Spass“ abkürze.
Tipp: Fokussieren
Schritt 4 – Pflichtinformation des Internetauftritts
Die zentrale und allgemein bekannte Pflicht für den Betreiber eines Internetauftritts ist die Verpflichtung, ein Impressum, oder – wie § 5 TMG sagt – eine allgemeine Information über den Anbieter, nämlich die Anbieterkennzeichnung vorzuhalten.
Die Vorschrift ist auch so nett, die MUSS-Inhalte aufzulisten – ich zitiere sie daher:
Telemediengesetz (TMG)
§ 5 Allgemeine Informationspflichten(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
- soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
- das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
- soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
- a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
- b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
- bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
- bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe
- a) des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
- b) der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Besonders hervorzuheben ist auch die Antwort auf die Frage, wie diese Informationen bereitzuhalten sind. Absatz 1 Satz 1 spricht von
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
Und diese redaktionellen Hinweise sollten tatsächlich ernst genommen werden.
Allerdings dürfte die Umsetzung auf der eigenen Homepage, Website bzw. Landingpage gar kein Problem darstellen – von der Interpretation der einzelnen Adjektive einmal abgesehen.
Herausfordernd wird die Umsetzung jedoch bei den o.g. Drittangeboten – etwa von Google, Wikipedia, Yellow Pages oder Xing und Social Media-Angeboten generell.
Facebook ermöglicht Angaben auf einer Info-Seite. Instagram, Twitter oder TikTok machen die Sache aber geradezu … mir fehlen da gerade die passenden Worte. Vorschläge erbitte ich über die Kommentare.
Ich denke, die Frage- und Aufgabenstellung ist klar geworden. Es ist keineswegs simpel oder trivial, die zunächst einfach anmutende Ausgangsfrage nach der rechtssicheren Gestaltung des Internetauftritts schon bei der Frage der Umsetzung der Impressumspflicht kurz und bündig zu beantworten.
Dass es komplexer und noch herausfordernder geht, ist zu vermuten. Und eben dies ist dem nächsten Teil zum rechtssicheren Internetauftritt vorbehalten.
Hinweise auf Fehler, Vorschläge zur Ergänzung oder schlicht Erfahrungen aus der Praxis sind sehr willkommen – bitte in die Kommentare einfügen.
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