Das Bundesverfassungsgericht hat am 27. Februar 2008 eine Grundsatzentscheidung zu der umstrittenen Online-Durchsuchung getroffen. Wir berichteteten bereits über dieses brisante Thema in unseren Artikeln vom 31.10.2007, 26.10.2007 und 10.10.2007.
Mit diesem Grundsatzurteil hat das höchste deutsche Gericht eine neues Grundrecht auf „Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“
(= Internet) geschaffen. Dieses Grundrecht stellt eine Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 GG dar und tritt neben die Freiheitsrechte wie das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (vgl. BVerfG-Urteil „großer Lauschangriff“ vom 3. März 2004), das Telekommunikationsgeheimnis und das informationelle Selbstbestimmungsrecht, das vor 25 Jahren ebenfalls vom Bundesverfassungsgericht geschaffen worden war.
Das Gericht hat hierzu festgestellt, dass „die Nutzung der Informationstechnik für die Persönlichkeit und Entfaltung des Einzelnen eine früher nicht absehbare Bedeutung erlangt hat. Die jüngere Entwicklung der Informationstechnik hat dazu geführt, dass informationstechnische Systeme allgegenwärtig sind und ihre Nutzung für die Lebensführung vieler Bürger von zentraler Bedeutung ist“.
Das neue Grundrecht des digitalen Zeitalters
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