Wie wird ein Rechtsanwalt beauftragt?
Ein Anwalt kann mündlich oder schriftlich beauftragt werden. Der Anwaltsvertrag ist an keine Form gebunden. Der Anruf “bitte prüfen Sie…” oder “was soll ich tun ..” sowie die Übermittlung der dazugehörigen Informationen genügen – und schon ist der Auftrag, Mandat genannt, zustande gekommen. Das Mandat kommt bereits mit der Überlassung fallbezogener Informationen zustande – und das ist auch gut so. Denn ab diesem Zeitpunkt unterliegen diese Informationen dem gesetzlich geschützten Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Dies ist etwa im Hinblick auf Strafverfahren und Fragen der Ermittlungsbehörden von Bedeutung. Es führt aber auch dazu, dass die anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung, deren Verletzung zu einem Straftatbestand führt, beginnt und der Mandant darauf vertrauen kann, dass keinerlei Informationen über “seine Sache” Dritten gegenüber offenbart werden.
Wo ist der Anwaltsvertrag geregelt?
Natürlich ist der Anwaltsvertrag im Gesetz geregelt – aber leider nicht ganz so ausdrücklich, wie man sich das vielleicht wünschen könnte. Zudem verteilen sich die Regelungen über viele Vorschriften und Gesetze. In der Regel stellt der Anwaltsvertrag einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag dar. Dieser ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), vor allem in den §§ 675 ff sowie den §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 BGB geregelt. Ergänzend sind die berufsrechtlichen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsanordnung (BRAO) hinzuzunehmen. Im § 43a BRAO sind etwa die Verschwiegenheitsverpflichtung sowie das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen festgelegt. § 44 BRAO sieht vor, dass sich der Anwalt unverzüglich darüber erklären muss, ob er einen Auftrag annimmt oder ablehnt. Die Regelungen zur Vergütung finden sich demgegenüber einerseits im § 49b BRAO und sodann hinsichtlich der genauen Höhen und Berechnungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Wann muss ich einen Rechtsanwalt bezahlen?
Die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts sind grundsätzlich immer vergütungspflichtig. Ausnahmen sind ausdrücklich im Gesetz geregelt. Die Grundregel bringt § 49b Abs. 1 BRAO wie folgt auf den Punkt:
(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.
Wenn Sie also erreichen wollen, dass die Informationen, die Sie erhalten wollen – etwa gerade über die zu erwartenden Kosten eines Auftrags – noch nicht vergütungspflichtig sein sollen, müssen Sie dies von vornherein klarstellen und sollten Ihre Anfrage auch genau so formulieren. Missverständnisse über diese Fragen führen nicht selten auf beiden Seiten zu unnötigem Aufwand oder gar Ärger.
Zeitlich beurteilt, entsteht der Vergütungsanspruch mit Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen. Der einfache Rat führt sofort zu einem fälligen Anspruch und kann etwa nach der beispielsweise mündlichen Erteilung des Rates abgerechnet werden (§ 8 RVG i.V.m. § 34 RVG).
Für umfangreichere ‘Tätigkeiten, etwa einer schriftlichen Ausarbeitung oder gar gutachterlichen Stellungnahme, kann der Rechtsanwalt nach § 9 RVG einen angemessenen Vorschuss verlangen. Es besteht keine Vorleistungspflicht des Rechtsanwalts.
Schließlich soll auch die Möglichkeit der Vereinbarung des Honorars, etwa in Form einer Pauschalzahlung oder zeitabhängig, etwa als Stundenhonorar, hingewiesen werden. Der Gesetzgeber hat hierfür mit § 3a RVG die Textform verbindlich vorgeschrieben, um so den Parteien Rechtssicherheit über die Honorarfestlegung zu geben. Diese Regelung muss auch als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden und sie darf nicht mit anderen Vereinbarungen, etwa auch nicht der Vollmacht, verbunden sein.
Ist ein Erfolgshonorar zulässig?
Zur allgemeinen Überraschung – ja, die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist in bestimmten Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Im Grundsatz sieht die Bundesrechtsanwaltsordnung jedoch ein Verbot vor. Zulässig ist ein Erfolgshonorar nur in den Fallgestaltungen des § 4a RVG:
“Ein Erfolgshonorar … darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.”
Diese Regelung soll vor allem zum Ausdruck bringen, dass der Mandant sich in einer Situation befinden muss, die ihm auch nach Beratung durch den Anwalt keine hinreichende Einschätzung der Erfolgsaussichten ermöglicht und er dieses Einschätzungsrisiko dann in Abstimmung mit dem Anwalt teilweise verlagern kann.
Der Höhe nach sind aber zugleich Grenzen gezogen – insbesondere mit Blick auf die gerichtlichen Verfahren, denn weiter heißt es:
“In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.”
Unzulässig sind jedoch Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht werden oder gar einen Anteil des erstrittenen Betrages ausmacht, § 49b Abs. 2 BRAO.
Wann sollte ich überhaupt einen Anwalt einschalten?
Diese Frage muss natürlich jeder Mandant für sich selbst entscheiden. Mitunter helfen bei der Entscheidungsfindung aber einige der nachfolgenden Gesichtspunkte:
- Der Anwalt ist Spezialist für Verhandlungen. Das beschränkt sich nicht nur auf die gerichtlichen Verfahren, sondern auch und gerade auf die außergerichtlichen Streitigkeiten und Vertragsverhandlungen.
- Eine rechtliche Prüfung führt einerseits zu einer Kontrolle und Einordnung der jeweiligen Standpunkte und andererseits zu weiteren Argumenten, die für die Durchsetzung der eigenen Interessen verwendet werden können.
- Häufig profitiert der Mandant auch von den Erfahrungen des Anwalts, die dieser in anderen, vergleichbaren Fällen und Verhandlungen gemacht hat. Daher kennt er beispielsweise in der Praxis übliche Regelungen, Zahlen, z.B. Schadensersatzhöhen oder Lizenzbeträge.
- Die Einschaltung des Rechtsanwalts spart eigene Ressourcen. Er kann im Zweifel schneller und gezielter einschlägige Urteile recherchieren, zusammenstellen und auf dieser Grundlage fundierte Einschätzungen ermöglichen.
- Natürlich kostet ein Rechtsanwalt Geld. Anderseits hilft er einerseits Interessen durchzusetzen, die regelmäßig gleichfalls geldwert sind. Vor allem führt die Einschaltung des Anwalts neben der Aufwandsbeschränkung eigener Ressourcen, die andernfalls einzusetzen wären und gleichfalls ihren Preis haben, häufig die Zahlung überhöhter Forderungen oder vermag diese gänzlich abzuwehren. Mitunter geht es auch nur noch um “Schadensbegrenzung”.
- Und schließlich – der Rechtsanwalt haftet für die Beratung, die er erteilt und hat dafür eine Vermögensschadensersatzversicherung, die nötigenfalls eintritt und finanziellen Ausgleich schafft.
In zeitlicher Hinsicht kann aus der Erfahrung gesagt werden:
Der Anwalt sollte so früh wie möglich eingeschaltet werden, da die zentralen Weichenstellungen zumeist am Anfang einer Auseinandersetzung oder einer Verhandlung festgelegt werden.
Thesenartig lässt sich beispielsweise sagen, dass es sinnvoll und ratsam ist etwa vor dem Abschluss von Verträgen, die einen Wert von 5.000 EUR oder mehr haben, einen Anwalt einzuschalten. Dieser sollte frühzeitig, vor oder während der Vertragsverhandlungen, in die Überlegungen und Verhandlungen einbezogen werden. Er kann mithelfen, die wesentlichen rechtlichen Risiken, die Angemessenheit von Leistung und Vergütung festzustellen und zu bewerten. Zusätzlich kann er mithelfen, die für die Verhandlung maßgeblichen Gesichtspunkte und Argumente zu identifizieren. Dies führt nicht selten, aber natürlich auch nicht immer, dazu, Werte zu schützen bzw. Gelder einzusparen, die das einzusetzende Anwaltshonorar spürbar übersteigen.
Da der Mandant mit dem Anwalt Inhalt und Umfang der Beratung frei vereinbaren kann, sollte diese Frage – etwa auch im Hinblick auf die Kosten-Nutzen-Relation hin – von Anfang an besprochen und abgestimmt werden.
Wichtig ist bei all diesen Fragen – stimmen Sie sich mit Ihrem Anwalt ab, sprechen Sie ihn auf das, was er konkret leisten soll sowie die zu erwartenden Kosten an. Bezahlen Sie keine Oberklassen-Limousine, wenn Ihnen die Kleinwagen-Lösung vollauf genügt.
Wie bereite ich das erste Gespräch vor?
Wichtig ist es, sich über die Ziele des anstehenden Gesprächs und im Hinblick auf die anstehende rechtliche Prüfung oder anstehende Auseinandersetzung im Klaren zu werden. Stehen konkrete Forderungen zur Klärung an, etwa die Entfernung einer bestimmten negativen Äußerung aus einem Medium, geht es um die Nachforderung einer angemessenen Vergütung oder soll ein Vertrag gestaltet werden.
Herrscht Klarheit über die Ziele, kann der Rechtsanwalt auch in diese Richtung konkret hinarbeiten.
Dazu müssen jedoch zunächst die tatsächlichen Verhältnisse genau betrachtet werden. Korrespondenz muss eingesehen werden, Beweismittel wie Urkunden oder Zeugenaussagen beschafft und bewertet werden. Namen, Orte und Fakten sind nicht selten noch nicht genau genug zusammengetragen – all das gilt es sodann nachzuholen, was wertvolle Zeit kosten kann.
Checklisten können Hilfen darstellen und dazu anregen, an das für Ihren Fall Wichtige zu denken – hier eine Hilfe der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de).