Mit Urteil vom 21.10.2015 hat der BGH nun entschieden, dass Banken Auskunft zu Name und Anschrift eines Kontoinhabers erteilen müssen. Dazu ist nicht die Vorlage eines Beschlusses erforderlich. Das Bankgeheimnis muss an dieser Stelle hinter dem Markenrecht zurückstehen.
Der EuGH hat entschieden, dass der Datenschutz und das Bankgeheimnis durch das Markenrecht durchbrochen werden können. Eine Sparkasse ist dazu verpflichtet, den Namen ihres Kunden offenzulegen, wenn dieser an einem Markenrechtsverstoß beteiligt war.
Historisch betrachtet, könnte der innere Zusammenhang womöglich größer sein, als man auf den ersten Blick meint. An dieser Stelle soll es jedoch um das Markenrecht gehen und die praktisch bedeutende Frage: Soll ich ein Zeichen als Marke für Events und Veranstaltungen schützen lassen? Ein Hofer Gastronom hat sich das Zeichen „Weltuntergang“ für „Dienstleistung zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ schützen lassen und nunmehr Veranstalter von Weltuntergangs-Partys und Events anwaltlich abmahnen lassen.
Die Idee ist nicht neu … siehe Olympia!
Es bleibt aktuell, das Thema Haftung im Internet. Der Vertrieb von Markenware im Internet etwa, ist ein seitens der Markenhersteller ungeliebtes Kind. Die Preise verfallen, heißt es, Service und Standards würden nicht eingehalten. Aus diesem Grunde ist für „kreative Lösungen“ im E-Business umfassende Vorsicht und Vorausschau geboten, um nicht in die vielfachen Abmahnfallen zu treten.
Verkauf von Abercrombie & Fitch in Deutschland
Wer eine erfolgreiche Marke hat, kennt dieses Phänomen: andere wollen sich die Marke zunutze machen, indem sie eine Domain registrieren, die mit der Marke fast identisch ist – nur ein kleiner „Vertipper“ unterscheidet beide. Die Domain wird dann mit eigenem Content belegt oder auch nur geparkt (etwa bei sedo, NameDrive, etc.) und bereits allein an den Klicks auf die Vertipper-Domain wird verdient.
Was kann man gegen Vertipper-Domains tun?
StudiVZ hat ein Urteil zu seinen Gunsten erstritten, nachdem im März 2008 ein Abmahnwelle gestartet worden war. Nunmehr liegt eine schriftliche Urteilsbegründung aus Köln vor, die allerdings mehr Fragen aufwirft, als diese zu beantworten.
VZ eine schutzfähiges Zeichenbildungsprinzip?
Abmahnwellen sind derzeit wieder inflationär. Kürzlich berichtete der WDR über einen besonders dreisten Fall von Abmahnungen aus dem eBay Umfeld, wir hatten auf die Produktabbildungsserie aufmerksam gemacht, nunmehr ist StudiVZ & Co aktiv (vgl. Heise).
VZ schutzfähig?
Ist der Domaininhaber Besitzer oder Eigentümer der Domain? Wenn Eigentum gegeben ist, kann sich der Domaininhaber gegenüber Inhabern von Markenrechten auf dieses Recht berufen? Über diese Fragen hatte nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu entscheiden.
Domain = Eigentum?
Die am Wochenende zu Ende gehende Möbelmesse Köln (imm cologne) und die begleitenden Passagen 2008 bieten wie jedes Jahr zahlreichen Designern die Möglichkeit, ihre Ideen, Konzepte und fertigen Entwürfe einem breiten Publikum zu präsentieren. Kontakte zwischen Designern, Herstellern bzw. potentiellen Herstellern, dem Handel können geknüpft bzw. ausgebaut werden und das Interesse der potentiellen Kundschaft ausgelotet werden. Doch was geschieht, wenn findige Ideensucher unterwegs sind, um sich „Anregungen“ zu holen?
Tipps zum Designschutz – FAQ „Designrecht“
Das Markenrecht gibt dem Markeninhaber, der zugleich Hersteller des Markenprodukts ist, das Recht, den Vertrieb seiner Markenware zu gestalten. Er allein darf bestimmen, wo (= in welchem Land) die Ware auf den Markt kommen soll. Dieses Bestimmungsrecht verliert der Hersteller erst dann, wenn die Markenware durch ihn selbst oder mit seinem Willen in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht worden ist.
Es gibt allerdings Konstellationen, bei denen nicht ganz eindeutig ist, ob die Ware bereits auf dem Markt eingeführt ist oder nicht. Ein kürzlich dem Bundesgerichthof vorgelegter Fall beschäftigte sich mit der Frage, ob vom Markeninhaber dem Handel zur Verfügung gestellte Parfümtester in den Markt eingeführt worden sind, so daß die Tester verkauft werden dürfen.
Ist der Verkauf eines „unverkäuflichen Musters“ eine Markenverletzung?
Seit letzter Woche können Interessenten bei der DotAsia Organisation „.asia-Domains“ registrieren lassen. Die „.asia-Domains“ sind für solche Unternehmen interessant, die sich verstärkt im asiatischen Raum engagieren. Anders als im Rahmen der Registrierung für die „.eu-Domains“ durch EURid Ende 2005, können auch nichtasiatische Interessenten „.asia-Domains“ registrieren lassen. Voraussetzung ist lediglich, dass Interessierte aus dem außerasiatischen Ausland mit einem asiatischen Treuhänder bzw. Registrar, beispielsweise mit einem Provider, zusammenarbeiten, der als Admin-C oder Tech-C fungiert.
Jede Domain ist einmalig – sie kann nur ein einziges Mal vergeben werden. Dies wird zum Problem, wenn nur eine Domain für den Internetauftritt in Frage kommt, die den Familien-/Unternehmensnamen enthält, und diese Domain schon für einen Dritten registriert wurde. Jeder Namensträger ist grundsätzlich berechtigt, im Geschäftsleben unter seinem Namen aufzutreten und eine entsprechende Domain für sich zu registrieren.
Wer kann die Domain beanspruchen, wenn sich zwei um dieselbe Domain streiten?
Der Inhaber einer Marke erlangt nach dem Markengesetz ein ausschließliches Recht. D.h. er kann jede Benutzung der Marke nach Maßgabe des Markengesetzes untersagen und im Falle von Verschulden Schadensersatz verlangen. So die Theorie …
Zur Praxis … ein hübsch erläuterter und „bebildeter“ Beispielfall der heutigen BILD-Zeitung, nachzulesen im BILDblog.
Genau diese Wortschöpfung hatte das Oberlandesgericht Köln (OLG) in einem Rechtsstreit zwischen einem Bekleidungsartikelhersteller und einem Einzelhändler als Begriff hinter der Abkürzung „UVP“ angenommen.
Zu dem Rechtsstreit war es gekommen, nachdem ein Einzelhändler in einem Warenkatalog bei der Gegenüberstellung seiner Preise und den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers die Abkürzung „UVP“ ohne nähere Erklärung bzw. ohne erhellenden Zusatz wie „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“ oder „empfohlener Verkaufspreis“ verwendet hatte.
Hiergegen setzte sich der Bekleidungsartikelhersteller rechtlich zur Wehr, weil er die Abkürzung „UVP“ und ähnliche Formulierungen als irreführend und damit als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ansah.
Abkürzung „UVP“ irreführend?
Erneut hat ein Gericht entschieden, daß die Verwendung einer fremden geschützten Marke als AdWord rechtsverletzend ist und kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Das Geschäftsmodell „AdWords“ rückt damit weiter seinem Ende entgegen (wir berichteten: „Metatags, Weiß-auf-Weiß-Schrift – Das Ende von AdWords-Anzeigen?„).
Marke als AdWord = Markenverletzung
Wer seine Waren und/oder Dienstleistungen im Internet präsentiert, möchte natürlich von möglichst vielen Kunden gefunden werden. Es ist daher von Vorteil, wenn die eigene Webseite ein gutes Ranking bei den Internetsuchmaschinen wie beispielsweise „google“ oder „yahoo“ hat. Um das Ranking zu verbessern, werden unter anderem Metatags oder auch sogenannte „Weiß-auf-Weiß“-Schrift verwendet. Wer sich nicht auf sein Suchmaschinen-Ranking verlassen möchte, schaltet noch kontextbezogene Werbung, z.B. in Form von AdWords-Anzeigen.
Den Inhalt der Metatags, „Weiß-auf-Weiß“-Schrift und der AdWords bestimmt der Seiteninhaber selbst. Bei der Auswahl sollte er jedoch diese Frage im Blick haben:
Dürfen fremde Marken als Metatag, „Weiß-auf-Weiß“-Schrift oder AdWord verwendet werden?
Über eine Stärkung der Rechte der Inhaber von Immaterialgüterrechten (Urheber-, Marken-, Kennzeichen-, Muster- und Patentrechte) wird seit einiger Zeit immer wieder diskutiert. Dabei ist zumeist von der „Durchsetzungsrichtlinie“ (PDF hier) und ihrer Umsetzung in nationales Recht die Rede. Was verbirgt sich dahinter? Weiterlesen
Die Europäische Union bereitet derzeit eine Richtlinie über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vor, KOM(2006)0168 – C60233/2005 – 2005/0127 (COD). Die geplante Richtlinie ergänzt die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums um europaweite einheitliche strafrechtliche Bestimmungen.
Die EU- Richtlinie enthielt umfangreiche zivil- und verwaltungsrechtlichen Neuregelungen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Rechtsverletzungen des geistigen Eigentums. Die Umsetzung in deutsches Recht erfordert eine umfangreiche Novellierung zahlreicher Gesetze.
Erst im Januar 2007 ist in Deutschland das entsprechende Durchsetzungsgesetz vom Bundeskabinett beschlossen worden.
Im Gesetzgebungsverfahren haben vor allem die Ausweitung der zivilrechtlichen Auskunftsansprüche gegenüber potentiellen Rechtsverletzern und Dritten und die Begrenzung der Kosten für anwaltliche Abmahnungen für erheblichen Diskussionsbedarf gesorgt. Im Rahmen dieses Gesetzgebungsvorhaben sind strafrechtlichen Vorschriften nur bzgl. der sog. geographischen Herkunftsangaben implementiert worden, (vgl. hier).
In dem Bemühen, den EU-Bürgern effektive gesetzliche Instrumente gegen Produktpiraterie und Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums an die Hand zu geben, soll der neue Richtlinienentwurf die Durchsetzungskraft der bestehenden zivilrechtlichen Instrumentarien durch zu ergänzende strafrechtliche Regelungen verbessern.
Die bislang bestehenden nationalen Straf-Regelungen unterscheiden sich vor allem hinsichtlich der Strafrahmen. Eine Harmonisierung der Regelungen ist aus europäischer Sicht notwendig. Weiterlesen
Wer eine Marke sein Eigen nennt, will auch die „passende“, mit der Marke identische, Domain registrieren. Im Falle der Domain „flights.eu“ wurden gleich 21 Anträge auf Registrierung in der – Kennzeichenrechteinhabern vorbehaltenen – Sunrise-Phase bei der Vergabstelle EURid eingereicht. Zugeteilt wurde die Domain an den ersten in der Liste der 21 Antragsteller. Domaininhaber wurde Dom.info e.K. Gegen diesen strengte jedoch das Reisebüro Bühler ein Schlichtungsverfahren vor dem Prager Schiedsgerichts für Streitigkeiten über .eu-Domains (Fall Nr. 03757) an. Das Schiedsgericht sieht sich allerdings außer Stande, in dem Verfahren eine Entscheidung zu treffen.
Web 2.0 (vgl. Tim O’Reilly) boomt und man könnte meinen, dass es Personen, Unternehmen oder Institutionen, insbesondere die Justiz gibt, die dem entgegenwirken wollen. Aufklärung tut not, Informationen sollen helfen, Gesetze und Urteile in den richtigen Kontext einzustellen. Hierbei wollen wir mit einer kleinen Artikelserie zu
Web 2.0 und Recht
beitragen. Heute: eBay haftet für seine Inhalte.
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