Ende Januar 2017 wurde im Bundeskabinett ein Gesetzentwurf zur Videoüberwachung verabschiedet. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) soll kurzfristig geändert werden, obwohl Ende Mai 2018 eine vollständige Neufassung des Datenschutzrechts in Deutschland ansteht. Das Innenministerium begründet den Entwurf mit Sicherheitsbelangen.
Eine alte Frage des Internetrechts in aktuellem, neuen Gewande – die Haftung für fremde Inhalte. Denn um nichts anderes geht es, wenn aktuell die Frage aufgeworfen und diskutiert wird, ob man auch für Fotos und Texte, die via Facebook veröffentlicht werden, einstehen soll. Diese Frage ist im Grundsatz und schon lange und auch höchstrichterlich durch den BGH entschieden – ja man haftet. Der Teufel steckt jedoch im Detail.
Der Rapper Bushido geht gegen vermeintliche Verletzungen seines Urheberrechts rigide mit serienhaften Abmahnungen vor. Jetzt stellt sich heraus, dass Bushido an einigen der Songs, wegen derer Abmahnverfahren geführt werden, möglicherweise gar keine Urheberrechte hat. Denn diese Songs stammen von der französischen Gruppe „Dark Sanctuary“, wie das Landgericht Hamburg entschieden hat.
Wer im Glashaus sitzt, soll bekanntlich nicht mit Steinen werfen!
Das Bundesverfassungsgericht hat erneut den Gesetzgeber hinsichtlich seiner Überwachungsgesetze in die Schranken verwiesen. Landespolizeigesetze zum Scannen von Autokennzeichen wurden für nichtig erklärt. Es fehlt an der Bestimmtheit und an der Verhältnismäßigkeit der Regelungen.
Kein Anspruch des Staates auf Überwachung seiner Bürger!
Derzeit haben Bewertungsportale eine enorme Öffentlichkeitspräsenz. In den deutschen Medien spielt seit über einem Jahr das Lehrer-Bewertungsportal „Spickmich“ eine große Rolle, gegen das bereits mehrere „betroffene“ Lehrer rechtlich vorgegangen sind. Bisher unterlagen sie jedoch einheitlich, da keine einschneidenden Rechtsverstöße durch die Gerichte festgestellt werden konnten.
Anders in Frankreich, wo das Pariser Landgericht am 3. März 2008 zugunsten der Lehrer urteilte, indem es namentliche Nennung der Lehrer, selbst in den Diskussionsforen des Portals „note2be“ untersagte.
Französische Rechtsprechung lehrerfreundlicher als die deutsche?
Am 08. Februar diesen Jahres wurde die Auszeichnung des „Plagiarius“ zum 32. Mal vergeben. Der „Plagiarius“ ist ein Preis für die dreistesten und auffälligsten Fälscher von Designprodukten des Jahres. Der „Plagiarius“ wird durch einen schwarzen Zwerg mit einer goldenen Nase dargestellt, die sinnbildlich die enormen Gewinne darstellt, die die Fälscher mit ihren Plagiaten erwirtschaften
Betroffen durch die Fälschungen sind nicht nur die Inhaber von Patent- und Markenrechten. Kopiert und gefälscht werden insbesondere auch Designprodukte, die dem Urheber- oder Geschmacksmusterschutz unterfallen.
Der Initiator der Auszeichnung, Prof. Rido Busse, rief die Verleihung im Jahre 1977 ins Leben. Seither findet sie jährlich auf der Frankfurter Konsumgütermesse „Ambiente“ mit der Unterstützung bekannter Persönlichkeiten aus Wirtschaft und Politik statt. In diesem Jahr verlieh beispielsweise Guido Westerwelle die Auszeichnung und unterstützte damit das Engagement Busses.
Ziel der Preisverleihung soll sein, den drastischen Anstieg von Produktfälschungen weltweit und innerhalb der EU anzuprangern.
So urteilte das Landgericht Hamburg nach einem kürzlich bei JurPC veröffentlichten Urteil aus Dezember 2007 (hier). Der Blogger habe durch seinen „scharfen und polemisierenden Beitrag“ das Feld für provozierende und vor allem rechtsverletzende Kommentare bereitet und dürfe sich anschließend nicht wundern, dass er für diese gerade stehe.
Weblogbetreiber haftet als Störer für Kommentare!
Das am 1.1.2008 in Kraft getretene Urheberrecht hat auch Änderungen im Recht der Pressespiegel gebracht. Leider wurde erneut versäumt, die technischen Entwicklungen zeitnah in die gesetzlichen Regelungen umzusetzen.
War beispielsweise noch im Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Dr- 15/38, S. 15f, von der Ausweitung der bis dato bestehenden Regelungen auf elektronische Pressespiegel die Rede, fehlt diese Ausweitung jetzt leider gänzlich. Elektronische Pressespiegel sind Artikelsammlungen, die elektronisch an einen Empfänger übermittelt werden. Herkömmliche Pressespiegel liegen in Papierform vor. Elektronische Pressespiegel werden nicht von der Norm des § 49 UrhG erfasst. Das ist umso nachteiliger, als dass die Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft 2001/29/EG entsprechende Regelungsmöglichkeiten vorsieht, die in den anderen europäischen Mitgliedsstaaten auch entsprechend umgesetzt worden sind.
Welche Nutzungen erlaubt die Regelung zum Pressespiegelrecht nach der Reform?
Gestern wurde via Heise eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt zugänglich gemacht, die betroffenen Abmahnopfern der Musikindustrie wegen Filesharings Hoffnung machen wird. Das OLG Frankfurt a.M. hat die Forderungen des Rechtsanwalts der Musikindustrie zurückgewiesen und eine „generelle Überwachungspflicht“ des Internetanschlussinhabers verneint.
Ist damit das Ende der Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen eingeleitet?
Hersteller und Handel ziehen im Bereich des Onlinevertriebs nicht an einem Strang. Im Gegenteil – eine neue Abmahnwelle bewegt sich auf die Online Shops zu. Philips mahnt die Händler wegen angeblich rechtswidriger Nutzung von Produktabbildungen ab (vgl. Heise).
Produktfotos zur Vertriebskontrolle?
Urheber lizenzieren oder verkaufen Nutzungsrechte an ihren Werken – das gilt von Musik über Fotografie bis zur Software für jede denkbare Sparte von urheberrechtlich geschützten Werken. Bisher war es so, daß für bis zum Vertragsschluß unbekannte Nutzungsarten keine dementsprechende Vereinbarung getroffen werden konnte. Dem Urheber stand sogar das Recht zu, die Nutzung seines Werkes für neue, d.h. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Nutzungsarten zu verbieten.
Mit dem nun verabschiedeten und vom Bundesrat durchgewunkenen „2. Korb“ (vgl. unser Posting „Der 2. Korb der Urhebernovelle – ein Fortschritt?“) wird eine gesetzliche Neuregelung für unbekannte Nutzungsarten eingeführt.
Vergütungsrecht statt Verbietungsrecht
Die Bundesregierung hat am vergangenen Freitag einen ersten Diskussionsentwurf für eine Änderung der Musterwiderrufsbelehrung veröffentlicht.
Die in der BGB-InfoV enthaltene Musterwiderrufsbelehrung sollte ursprünglich Unternehmern Orientierung bei der Gestaltung ihrer Widerrufsbelehrung geben und der Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten dienen. Tatsächlich birgt die Verwendung der vom Gesetzgeber verfassten Widerrufsbelehrung für die Unternehmer derzeit die permanente Gefahr kostenpflichtiger Abmahnungen ihrer Konkurrenten, da die Musterwiderrufsbelehrung nach Ansicht von Teilen der Rechtsprechung eklatant den gesetzlichen Vorgaben widerspricht. Zu diesem Themekomplex haben wir bereits ausführlich Stellung genommen, vgl. unsere Artikel vom 8. Oktober 2007 und 27. September 2007. Die Bundesregierung hat jahrelang diese Missstände ignoriert und eine Neufassung der Musterwiderrufsbelehrung abgelehnt.
Ist die Rechtsunsicherheit in Unternehmerkreisen mit dem neuen Entwurf beseitigt? Konnten die Kritikpunkte der Rechtsprechung und der betroffenen Unternehmen umgesetzt werden?
Die Bundesregierung hat nunmehr den Entwurf eines Bundesdatenschutzauditgesetzes veröffentlicht. Mit diesem Gesetzentwurf sollen bundeseinheitliche Regelungen für die Prüfung und Bewertung von Datenschutzkonzepten und technischen Einrichtungen gestaltet werden.
Der Gesetzgeber hat sich trotz eines eindeutigen Gesetzgebungsauftrages Zeit gelassen mit dem Gesetzentwurf. Offensichtlich verlangt erst sechs Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen Bundesdatenschutzgesetzes eine hinreichende wettbewerbsrechtliche Relevanz des Datenschutzes nach gesetzgeberischen Aktivitäten. Nach dem federführenden Bundesministerium des Inneren bezweckt das neue Gesetz, dass datenschutzgerechtes Verhalten von Unternehmen von einer bloßen gesetzlichen Pflicht zu einem wirtschaftlichen Mehrwert wird.
Am 30. Oktober 2007 lud der Kölner Anwaltverein zu einem außerordentlich interessanten und brisanten Diskussionsabend ein – Thema der Veranstaltung war die verdeckte Online-Durchsuchung. Neben der Landesdatenschutzbeauftragen Nordrhein-Westfalens, Frau Sokol, waren als Referenten ein Vertreter des Verfassungsschutzes NRW sowie ein Lehrbeauftragter des Lehrstuhls für Medienstrafrecht der Universität Köln eingeladen.
„Grundrecht auf Integrität informationstechnischer Systeme“
Nachdem letzte Woche bei SternTV ein Beitrag zu dem Thema „Filesharing – Massenabmahnungen der Musikindustrie“ gesendet und daraufhin eine Flut von Fragen besorgter Eltern bzw. Betroffenen losgetreten wurde, befaßte sich SternTV gestern Abend erneut in einem Beitrag mit diesem brisanten Thema. Zu Gast war nunmehr ein Vertreter der Staatsanwaltschaften, der sich zu diesem Thema mit deutlicher Kritik und wie wir meinen zutreffend drastisch äußerte.
Staatsanwaltschaft nicht länger „Erfüllungsgehilfe der Musikindustrie“
Gestern abend haben wir interessiert den Beitrag über das Phänomen „Filesharing“ bei Stern TV verfolgt. Als Gast im Studio trat der Rechtsanwalt Clemens Rasch von der Kanzlei Rasch in Hamburg auf und erläuterte sein Vorgehen im Rahmen der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen. Rechtsanwalt Rasch ist von den sechs größten Musikunternehmen Deutschlands beauftragt, angeblichen Raubkopierern den Garaus zu machen, sie über Strafverfahren zu kriminalisieren und anschließend mit Schadensersatzforderungen zu überziehen (vgl. ct März 2007).
Ist das Kopieren von Musik im Internet tatsächlich verboten?
Wie wir jüngst der Presse entnehmen konnten, werden Telefonate via Internet schon seit längerem vom Staat überwacht. Wir berichteten bereits über die geplante Online-Durchsuchung sowie die bereits durchgeführten heimlichen Überwachungsmaßnahmen des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes. Nunmehr ist die Zollfahndung aufgefallen, die mit Hilfe sogenannter Hacker-Software verschlüsselte Internet-Telefonate abhört. Wie in den Fällen der vom Bundesinnenministerium geplanten verdeckten Online-Durchsuchungen, fehlt auch hier eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Die solche Eingriffe eröffnenden Rechtsgrundlagen werden von den Befürwortern im Wege von Gesetzesauslegungen und Analogien herbeiargumentiert.
Unter einem sogenannten Application Service Providing-Vertrag (im Folgenden „ASP“) versteht man einen Vertrag über die Erbringung von anwendungsbezogenen Dienstleistungen. Gegenstand eines solchen ASP kann jede einfache oder komplexe Dienstleistung sein, die vollständig IT-gestützt erbracht wird. Rechtlich einzuordnen ist dieser Vertrag mit einer Vielzahl von verschiedenen Leistungsschwerpunkten nur sehr schwer.
Gleichwohl der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.11.2006 den ASP als Mietvertrag charakterisiert hat, muss festgehalten werden, dass dies lediglich eine Einzelfallentscheidung ist. Eine endgültige rechtliche Einordnung und damit ein Ende der Diskussion über den Vertragscharakter des ASP ist hierdurch nicht erreicht.
Der Inhaber einer Marke erlangt nach dem Markengesetz ein ausschließliches Recht. D.h. er kann jede Benutzung der Marke nach Maßgabe des Markengesetzes untersagen und im Falle von Verschulden Schadensersatz verlangen. So die Theorie …
Zur Praxis … ein hübsch erläuterter und „bebildeter“ Beispielfall der heutigen BILD-Zeitung, nachzulesen im BILDblog.
Das OLG Hamm hat Anfang März diesen Jahres den Einsatz von Filtersoftware, die google-Suchergebnisse nach Spam durchsucht, als nicht wettbewerbswidrig beurteilt.
Die in Frage stehende Filtersoftware filtert Seiten, die sich nur durch Manipulation und nicht durch entsprechende Inhalte eine hohe Listung in den Google-Suchlisten sichern, aus. Als Manipulationen werden entsprechend den Google- Richtlinien die „Optimierung“ der Quelltexte, die Verwendung von sog. Cloaking- und Doorway-Techniken erfasst. Weiterlesen
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