Für Unternehmer im Internet ist am 01.02.2017 eine neue Informationsverpflichtung in Kraft getreten. Es geht um den Verbraucherschutz. Unternehmer müssen sich zum außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren positionieren. Das betrifft häufig das Impressum oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (oder beides). Zu den Einzelheiten.
Der Europäische Gerichthof (EuGH) hat jetzt entschieden, dass im EU-Ausland ansässige Verbraucher deutsche Gewerbetreibende in ihrem Wohnsitz-Land verklagen können. Und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen per Fernabsatz geschlossenen Vertrag handelt (Onlinehandel) oder nicht.
Die Umsetzungsfrist für die Button-Lösung ist abgelaufen, wer seinen Shop nicht an die Button-Lösung anpasst, muss nun mit Abmahnungen rechnen. Erste Überprüfungen diverser Shops ergeben ein überraschendes Bild. Manche setzen das Gesetz 1:1 um, andere – noch – gar nicht. Weiterlesen
Zum vorläufigen Schluß unseres mehrteiligen Berichts über die Button-Lösung gehen wir näher auf die Risiken ein, die aus einer unterbliebenen oder fehlerhaften Umsetzung im Onlineshop folgen.
Im Gegensatz zum klassischen Onlinehandel müssen sich Händler, die ihre Ware über eBay oder Amazon anbieten, mit den von den Verkaufsplattformen bereit gestellten technischen Möglichkeiten auseinandersetzen.
Die Neuerungen für den Onlineproduktvertrieb kommen. Nach Verzögerungen bei der Ausfertigung des Gesetzes, wurde die Button-Lösung im Mai im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit zum 1. August 2012 in Kraft. Weiterlesen
Im März 2012 wurde durch den deutschen Gesetzgeber für den E-Commerce die „Button“-Lösung verabschiedet. Diese soll den Verbraucher vor dem Abschluß unerwünschter Verträge üper das Internet schützen. Bevor ein kostenpflichtiger Vertrag verbindlich abgeschlossen werden kann, muss durch einen „Button“ deutlich – etwa durch Wiedergabe des Preises – auf diese Kosten hingewiesen werden. Die Regelung tritt 3 Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Allgemein wird davon ausgegangen, dass die Veröffentlichung kurzfristig erfolgen wird. Mit einer Veröffentlichung im Mai wäre das Gesetz ab dem 01.08.2012 verbindlich.
Wie wird die Widerrufsbelehrung rechtskonform formuliert? Wer die vom Gesetzgeber bereitgestellte Musterwiderrufsbelehrung verwendet, genießt den Schutz des Musters, d.h. etwaige Fehler der Belehrung gehen nicht zu seinen Lasten. Was aber passiert, wenn der Verwender von der Musterbelehrung abweicht? Hierzu entschied der BGH nunmehr mit urteil vom 01.03.2012 Grundsätzliches.
Wer weiße Ware verkauft, kennt die Pflichtangaben zum Energieverbrauch. Nach einer längeren Übergangsphase werden nunmehr seit dem 30.03.2012 schrittweise neue Energieeffizienzklassen verbindlich und auf braune Ware ausgedehnt.
In der Neverending-Story der Widerrufsbelehrung im Fernabsatzrecht wird ein neues Kapitel aufgeschlagen. Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshof (EuGH) aus dem Jahr 2009 ein neues Muster der Widerrufsbelehrung verabschiedet, dass in Kürze in Kraft tritt. Weiterlesen
Einige Rechtsstreitigkeiten rund um die Widerrufsbelehrung im Onlinehandel könnten demnächst ein Ende finden. Nachdem es die Bundesregierung in der Vergangenheit wiederholt nicht geschafft hat, eine an den europäischen Vorgaben ausgerichtete Muster-Widerrufsbelehrung für den Fernabsatz zur Verfügung zu stellen, liegt ein neuer Gesetzesentwurf vor.
Wieder eine Änderung … Online-Händler sind es schon fast gewohnt: die Regelungen zu der im Fernabsatz notwendigen Informationen und Regelungen ändern sich ständig und man verliet sowohl den Überblick als auch die Einschätzung darüber, ob all dies noch ernstlich gemeint ist. Die jüngste Änderung der Mustertexte für die Widerrufs- und Rückgaberechtsbelehrung, die seit Freitag den 11. Juni 2010 in Kraft getreten ist, stellt jedoch einen gewissen Lichtblick dar.
Dienstleister treffen ab dem 17. Mai 2010 über die bisher schon nach dem Telemediengesetz (TMG) oder der Preisangabenverordnung (PAngV) bestehenden Pflichten weitere Informationspflichten. Ab diesem Tag gilt die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV), durch die die Dienstleistungsrichtlinie der EU (Richtlinie 2006/123/EG) in nationales Recht umgesetzt wird.
Lange Zeit wurde diskutiert, ob der Handel dem Verbraucher das Porto für die Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Jetzt hat der europäische Gerichtshof (EuGH) sich zu dieser Frage geäußert.
Der Verbraucher soll die Möglichkeit haben, Produktpreise „auf einen Blick“ miteinander zu vergleichen. Dies ist allein anhand des Produktpreises gar nicht so einfach, wenn der Preis bei unterschiedlicher Produktgröße zu vergleichen ist. Wenn 750 gr Waschpulver 3,15 EUR kosten, 1,8 Kilo 6,35 EUR – welches Produkt ist dann auf die Menge umgerechnet das preiswertere?
Uns wurden von mehreren Mandanten Abmahnungen vorgelegt, in denen eine angeblich fehlende Kennzeichnung eines Produkts als „Auslaufmodell“ durch einen Wettbewerbsverein gerügt worden ist. Wir möchten dies zum Anlaß nehmen, unsere Leser ganz konkret anzusprechen, wie Sie es mit der Kennzeichnung von Auslaufmodellen halten.
Die Gesetzgeber sind sich europaweit einig: Es soll dem Verbraucher möglichst leicht gemacht werden, einzelne Produkte miteinander vergleichen und auf Basis dieses Vergleichs eine informierte Kaufentscheidung treffen zu können. Doch manchmal treibt dieser Grundsatz seltsame Blüten.
Tradition oder Bevormundung?
Der BGH hat sich mit einer Entscheidung vom 09.12.2009 zu einzelnen Formulierungen der Widerrufsbelehrung im Onlinehandel geäußert. Wer das Thema in den letzten Jahren verfolgt hat weiß, dass trotz Bereitstellung einer Muster-Widerrufsbelehrung durch den Gesetzgeber und Aktualisierung dieser keine Rechtsicherheit bestand. Denn einzelne, in den jeweils gültigen Mustern enthaltene Formulierungen sind von den Gerichten immer wieder als unzureichend beanstandet worden.
Folge: Händler konnten erfolgreich abgemahnt werden, obwohl sie die Muster-Belehrung verwendet haben.
Wer Dienstleistungen im Fernabsatz anbietet, muß ab dem 4. August 2009 seine Widerrufsbelehrung aktualisieren. Denn zum 4.8.2009 tritt aufgrund des „Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ eine Gesetzesänderung in Kraft, die eine Änderung der Musterwiderrufsbelehrung in Bezug auf das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen enthält.
Im Rahmen der Gewährleistung sind Händler verpflichtet, dem Kunden ein mangelfreies Gerät zu liefern. Stellt sich heraus, dass die Ware einen Mangel hatte, muß die Ware entweder durch eine Nachlieferung ersetzt oder repariert werden. Das deutsche Recht sieht vor, dass der Händler bei einer Nachlieferung Anspruch auf Wertersatz geltend machen kann. Diese Regelung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun vom Tisch gefegt.
Wegfall des Wertersatzes für Händler?
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