Das Bundesverfassungsgericht hat am 11. März 2008 eine Eilentscheidung zu der umstrittenenen Vorratsdatenspeicherung beschlossen. Acht Bürger hatten gegen die im Rahmen der Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht ergangenen Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) Verfassungsbeschwerde erhoben. Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind seit dem 1. Januar 2008 verpflichtet, Verkehrs- und Standortdaten, die bei der Nutzung von Telefon und Internet entstehen, für sechs Monate zu speichern. Die Beschwerdeführer sehen in der generellen Speicherung von sehr sensiblen Daten „auf Vorrat“ eine verfassungswidrige Verdächtigung aller Bürger ohne konkreten Tatverdacht.
In dem neuen § 113b TKG ist die Verwendung der gespeicherten Daten geregelt. Diese dürfen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten, der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und für nachrichtendienstliche Ermittlungen von den Providern herausgegeben werden. Es stellt sich die Frage, ob Filesharing-Sachverhalte unter diese Regelung fallen.
Darf die Musikindustrie die Daten „hinter“ der IP-Adresse erfragen?