Der neue Angemessenheitsbeschluss im Sinne der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO bzw. GDPR) ist da. Am 10. Juli 2023 ist der Beschluss durch die EU-Kommission ergangen. Sind damit alle Herauforderungen, die der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil zum Privacy Shield (bzw. Schrems II Urteil) formulierte behoben? Was ist nunmehr konkret zu tun?
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Mit Urteil vom 01. Oktober 2019 hat das höchste Gericht über Cookies und den Datenschutz entschieden. Damit hat das Gericht zentrale Weichen für die ePrivacy im Internet gestellt. Verantwortliche müssen handeln. Der Websitebetreiber muss sehr genau informieren und vor allem, eine ausdrückliche, aktive Einwilligung einholen. Die blossen Slider mit OK-Button genügen diesen Anforderungen nicht. Neue Aufgaben für die Webdesigner und Gestaltung von Internetauftritten.
Das Geldwäschegesetz (kurz GwG) will Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche verhindern. Verpflichtete, etwa Banken, müssen daher ihre Vertragspartner identifizieren und darüber eine Aufzeichnung führen. Sie kopieren oder scannen z.B. den Personalausweis. Diese Legitimation ist zusätzlich über Jahre hinweg aufzubewahren. Natürlich kollidieren diese Anforderungen im Falle natürlicher Personen mit dem Datenschutz. Und wie gestaltet sich die Lösung?
Das lang erwartete Urteil ist gefällt. Der EuGH entschied am 05.06.2018, dass der Betreiber einer Fanpage für die Datenschutzverletzungen von Facebook mit verantwortlich sei. Er brachte dabei auch zum Ausdruck, dass der Betreiber einer Fanpage auch selbst Datenverarbeitungen über seinen Facebookauftritt in Bezug auf Besucher veranlasse und auch deshalb hafte. Die Reaktionen auf das Urteil fallen – erwartungsgemäß – höchst unterschiedlich aus.
Nun ist das Startdatum da. Die neuen Regeln zum Datenschutzrecht müssen ab sofort angewandt werden. Das BDSG ist abgelöst durch die DSGVO. Und vieles ist mit heißer Nadel noch kurz vor dem Startdatum auf den Weg gebracht worden. Und nun … was geschieht in der Praxis? Weiterlesen
Ende Januar 2017 wurde im Bundeskabinett ein Gesetzentwurf zur Videoüberwachung verabschiedet. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) soll kurzfristig geändert werden, obwohl Ende Mai 2018 eine vollständige Neufassung des Datenschutzrechts in Deutschland ansteht. Das Innenministerium begründet den Entwurf mit Sicherheitsbelangen.
Heute, am 23.02.2016, wurde das neue Gesetz zum Datenschutz und Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, und damit tritt es morgen in Kraft. Dabei geht es u.a. um ein neues Abmahnrecht für Verbände außerhalb des Wettbewerbsrechts.
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Die Datenschutzaufsicht hat hohe Bußgelder anlässlich der rechtswidrigen Datenübermittlung im Rahmen eines Unternehmenskaufs ausgesprochen. Datenschutzrecht kollidiert mit dem Unternehmenskaufrecht – was gilt es dabei zu beachten?
Der EuGH hat entschieden, dass der Datenschutz und das Bankgeheimnis durch das Markenrecht durchbrochen werden können. Eine Sparkasse ist dazu verpflichtet, den Namen ihres Kunden offenzulegen, wenn dieser an einem Markenrechtsverstoß beteiligt war.
Sowohl in der täglichen Beratungspraxis als auch über die Studien und die Medien ist zu beobachten, dass die Unternehmens IT sich noch lange nicht auf alle Anforderungen der heutigen Informations- und Kommunikationsgesellschaft eingestellt hat.
Datenskandale in Form von abhanden gekommenen Kundendaten, Bankverbindungsdaten oder sonstigem KnowHow scheinen die Bereitschaft zum Umdenken und zur strategischen Ausrichtung der IT- und TK-Infrastruktur noch nicht ausreichend herbeigeführt zu haben.
Die Datenschutznovellen 2009 zogen eine Vielzahl von Änderungen im Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach sich. Für einige Regelungen hatte der Gesetzgeber daher eine Übergangsregel geschaffen, die zum 31. August 2012 ausläuft. Bei ordnungsgemäßer datenschutzrechtlicher Organisation der Abläufe und Prozesse sollte dieses Datum keine Befürchtungen auslösen. Aber wurde tatsächlich an alles gedacht?
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Der Bundesgerichtshof hat sich zur Werbung mit Hilfe von E-Mail und zur Frage der Einwilligung geäußert. Nach dem deutschen Werberecht ist Kaltakquise per Telefon oder E-Mail gegenüber Verbrauchern unzulässig. Sie dürfen angesprochen werden, wenn hierzu ein Einverständnis vorliegt. Der BGH erklärt nun, dass zum Nachweis dessen der Ausdruck einer E-Mail ausreiche.
E-Mail und Einwilligung
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