Die Telemedien haben ausgedient. Nun handelt es sich um digitale Dienste. Das Telemediengesetz ist seit heute Geschichte und außer Kraft gesetzt. Nunmehr gilt das Digitale-Dienste-Gesetz. Auch im Datenschutzrecht gibt es eine Änderung, da das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) nunmehr Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzt (TDDDG) heißt. Ein Tipp: Schauen Sie im Impressum nach, ob dort noch der § 5 TMG für die Anbieterkennzeichnung ausgewiesen ist. Das ist seit heute der § 5 DDG.
Der neue Angemessenheitsbeschluss im Sinne der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO bzw. GDPR) ist da. Am 10. Juli 2023 ist der Beschluss durch die EU-Kommission ergangen. Sind damit alle Herauforderungen, die der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil zum Privacy Shield (bzw. Schrems II Urteil) formulierte behoben? Was ist nunmehr konkret zu tun?
World Wide Web, eine Website, ein Internetauftritt – ist das nicht very old school like? Facebook Fanpage, Insta-Auftritt, YouTube Channel oder gleich snappen – kommuniziert „man“ nicht so? Wie man es dreht und wendet – der Internetauftritt unterliegt Spielregeln und darum soll es nachfolgend gehen.
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Mit Urteil vom 01. Oktober 2019 hat das höchste Gericht über Cookies und den Datenschutz entschieden. Damit hat das Gericht zentrale Weichen für die ePrivacy im Internet gestellt. Verantwortliche müssen handeln. Der Websitebetreiber muss sehr genau informieren und vor allem, eine ausdrückliche, aktive Einwilligung einholen. Die blossen Slider mit OK-Button genügen diesen Anforderungen nicht. Neue Aufgaben für die Webdesigner und Gestaltung von Internetauftritten.
Ist eine E-Mail rechtsverbindlich? Können Verträge per E-Mail geschlossen werden? Muss ich E-Mails an Kunden verschlüsseln? E-Mail, elektronische Post und Nachrichten, sind aus der Unternehmenspraxis nicht wegzudenken. Und dennoch ist in der anwaltlichen Beratungspraxis nahezu täglich zu erleben, dass vielen Beteiligten die genauen rechtlichen Regeln unklar sind.
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Für Unternehmer im Internet ist am 01.02.2017 eine neue Informationsverpflichtung in Kraft getreten. Es geht um den Verbraucherschutz. Unternehmer müssen sich zum außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren positionieren. Das betrifft häufig das Impressum oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (oder beides). Zu den Einzelheiten.
Für die Verwendung von E-Mail bestehen Pflichtangaben. Sie heißen Geschäftsbriefangaben, Impressum oder auch Anbieterkennzeichnung. Vielfach taucht auch der Begriff Disclaimer auf.
Die Datenschutzaufsicht hat hohe Bußgelder anlässlich der rechtswidrigen Datenübermittlung im Rahmen eines Unternehmenskaufs ausgesprochen. Datenschutzrecht kollidiert mit dem Unternehmenskaufrecht – was gilt es dabei zu beachten?
Dienstleister treffen ab dem 17. Mai 2010 über die bisher schon nach dem Telemediengesetz (TMG) oder der Preisangabenverordnung (PAngV) bestehenden Pflichten weitere Informationspflichten. Ab diesem Tag gilt die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV), durch die die Dienstleistungsrichtlinie der EU (Richtlinie 2006/123/EG) in nationales Recht umgesetzt wird.
Nachdem gerade erst zum 1. April 2008 das neue Muster der Widerrufsbelehrung der BGB-InfoV in Kraft getreten ist (vgl. unseren Artikel „Widerrufsbelehrung – neues Muster 01.04.2008“) und Online-Händler auf Trab hält, entsteht schon wieder Handlungsbedarf für Internetanbieter.
Der Bundesgerichtshof hatte am 10.04.2008 einen Fall von Identitätsdiebstahl bei eBay vorliegen, der Konsequenzen für den gesamten Internethandel haben kann.
Welche Pflichten obliegen dem Internetanbieter nach einem gemeldeten Identitätsdiebstahl?
Abmahnwellen sind derzeit wieder inflationär. Kürzlich berichtete der WDR über einen besonders dreisten Fall von Abmahnungen aus dem eBay Umfeld, wir hatten auf die Produktabbildungsserie aufmerksam gemacht, nunmehr ist StudiVZ & Co aktiv (vgl. Heise).
VZ schutzfähig?
So urteilte das Landgericht Hamburg nach einem kürzlich bei JurPC veröffentlichten Urteil aus Dezember 2007 (hier). Der Blogger habe durch seinen „scharfen und polemisierenden Beitrag“ das Feld für provozierende und vor allem rechtsverletzende Kommentare bereitet und dürfe sich anschließend nicht wundern, dass er für diese gerade stehe.
Weblogbetreiber haftet als Störer für Kommentare!
Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im März 2006 das Monopol des Freistaates Bayern hinichtlich der Veranstaltung von Sportwetten für verfassungswidrig erklärt hatte, war der Gesetzgeber verpflichtet, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten neu zu regeln.
Das Bundesverfassungsgericht stellte in der Entscheidung fest, dass ein staatliches Monopol für Sportwetten nur dann mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar sei, wenn es konsequent als Mittel zum Kampf gegen Spielsucht eingesetzt werde. Die bis dahin bestehende Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols sei jedenfalls als unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG zu bewerten.
Der nun zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene neue Staatsvertrag zum Glücksspielwesen beschränkt sich jedoch nicht auf die vom BVerfG geforderte Neuregelung der Sportwetten, sondern erfasst auch Lotterien und Spielbanken. Der Vertrag sieht nun eine generelle Suchtprävention für das Staatsmonopol vor.
Hersteller und Handel ziehen im Bereich des Onlinevertriebs nicht an einem Strang. Im Gegenteil – eine neue Abmahnwelle bewegt sich auf die Online Shops zu. Philips mahnt die Händler wegen angeblich rechtswidriger Nutzung von Produktabbildungen ab (vgl. Heise).
Produktfotos zur Vertriebskontrolle?
Der Bundesrat hat am 30. November 2007 die umstrittene Vorratsdatenspeicherung gebilligt, so dass der Weg frei ist für eine sechsmonatige Datenspeicherung bei den Telekommunikationsunternehmen.
Wie wir bereits in unserem Artikel vom 9. November 2007 berichteten, hatte der Bundestag bereits den Regierungsentwurf zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung am 9. November 2007 verabschiedet, und nun hat also auch der Bundesrat sein Ok gegeben.
Die Bundesregierung hat nunmehr den Entwurf eines Bundesdatenschutzauditgesetzes veröffentlicht. Mit diesem Gesetzentwurf sollen bundeseinheitliche Regelungen für die Prüfung und Bewertung von Datenschutzkonzepten und technischen Einrichtungen gestaltet werden.
Der Gesetzgeber hat sich trotz eines eindeutigen Gesetzgebungsauftrages Zeit gelassen mit dem Gesetzentwurf. Offensichtlich verlangt erst sechs Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen Bundesdatenschutzgesetzes eine hinreichende wettbewerbsrechtliche Relevanz des Datenschutzes nach gesetzgeberischen Aktivitäten. Nach dem federführenden Bundesministerium des Inneren bezweckt das neue Gesetz, dass datenschutzgerechtes Verhalten von Unternehmen von einer bloßen gesetzlichen Pflicht zu einem wirtschaftlichen Mehrwert wird.
Gestern abend haben wir interessiert den Beitrag über das Phänomen „Filesharing“ bei Stern TV verfolgt. Als Gast im Studio trat der Rechtsanwalt Clemens Rasch von der Kanzlei Rasch in Hamburg auf und erläuterte sein Vorgehen im Rahmen der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen. Rechtsanwalt Rasch ist von den sechs größten Musikunternehmen Deutschlands beauftragt, angeblichen Raubkopierern den Garaus zu machen, sie über Strafverfahren zu kriminalisieren und anschließend mit Schadensersatzforderungen zu überziehen (vgl. ct März 2007).
Ist das Kopieren von Musik im Internet tatsächlich verboten?
Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein hat mit einer im Heise Newsticker verbreiteten Behauptung, der Käufer eines im Internet angebotenen Mobiltelefons könne mit diesem telefonieren und SMS verschicken, ohne auf sein Widerrufsrecht verzichten zu müssen, für Irritationen bei den deutschen Online-Händlern gesorgt.
Die Meldung erweckt den Eindruck, dass die verbraucherschützenden Regelungen des Widerrufsrechtes erneut einseitig zu Lasten der Online-Händler ausgedehnt werden. Nicht wenige Verbraucher nutzen die zweiwöchige Widerrufsfrist bereits jetzt schon als eine bequeme kosten- und sanktionslose Nutzungsmöglichkeit mit anschließender Rückgabegarantie für im Internet erworbene Waren. Sinnvolle verbraucherschützende Regelungen werden pervertiert, wenn die Mehrheit der Kunden die Waren innerhalb der Widerrufsfrist umfassend als Eigentum nutzen und sodann benutzt retournieren.
Müssen sich Online-Händler dieses Verbraucherverhalten gefallen lassen?
Der Bundesgerichtshof hat jüngst in einem Urteil vom 4. Oktober 2007 entschieden, dass Onlinehändler entsprechend den Fernabsatzregelungen und der Preisangabenverordnung deutlich auf die Lieferkosten und Umsatzsteuer hinweisen müssen.
Nach dieser Entscheidung reicht es jedoch aus, wenn diese Angaben „leicht erkennbar und gut wahrnehmbar“ auf einer Unterseite zu finden sind. Der Bundesgerichtshof stellte somit ausdrücklich klar, dass die Angabe der Mehrwertsteuer, und damit letztlich der Endpreis (= Bruttopreis), sowie die Angabe über Versandkosten nicht unmittelbar bei jeder Preisangabe platziert werden müssen. Dies war lange umstritten.
Genau diese Wortschöpfung hatte das Oberlandesgericht Köln (OLG) in einem Rechtsstreit zwischen einem Bekleidungsartikelhersteller und einem Einzelhändler als Begriff hinter der Abkürzung „UVP“ angenommen.
Zu dem Rechtsstreit war es gekommen, nachdem ein Einzelhändler in einem Warenkatalog bei der Gegenüberstellung seiner Preise und den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers die Abkürzung „UVP“ ohne nähere Erklärung bzw. ohne erhellenden Zusatz wie „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“ oder „empfohlener Verkaufspreis“ verwendet hatte.
Hiergegen setzte sich der Bekleidungsartikelhersteller rechtlich zur Wehr, weil er die Abkürzung „UVP“ und ähnliche Formulierungen als irreführend und damit als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ansah.
Abkürzung „UVP“ irreführend?
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