Eine alte Frage des Internetrechts in aktuellem, neuen Gewande – die Haftung für fremde Inhalte. Denn um nichts anderes geht es, wenn aktuell die Frage aufgeworfen und diskutiert wird, ob man auch für Fotos und Texte, die via Facebook veröffentlicht werden, einstehen soll. Diese Frage ist im Grundsatz und schon lange und auch höchstrichterlich durch den BGH entschieden – ja man haftet. Der Teufel steckt jedoch im Detail.
Der Rapper Bushido geht gegen vermeintliche Verletzungen seines Urheberrechts rigide mit serienhaften Abmahnungen vor. Jetzt stellt sich heraus, dass Bushido an einigen der Songs, wegen derer Abmahnverfahren geführt werden, möglicherweise gar keine Urheberrechte hat. Denn diese Songs stammen von der französischen Gruppe „Dark Sanctuary“, wie das Landgericht Hamburg entschieden hat.
Wer im Glashaus sitzt, soll bekanntlich nicht mit Steinen werfen!
Die Musik-, Film- und Videowirtschaft, sodann auch die Anbieter von PC-Spielen und seit einigen Monaten die Verlage elektronischer Bücher, lassen in großer Anzahl wegen behaupteter Verletzungen des Urheberrechts über Rechtsanwaltskanzleien abmahnen. Nicht selten trifft es Schüler, Studenten oder deren Eltern, die für vermeintliche Rechtsverletzungen hohe Beträge für Anwälte und als Schadensersatz zahlen sollen.
Zu Recht – oder ein lukratives Geschäftsmodell?
Laut Heise ereilt die Internet Gemeinde eine neue serienhafte Abmahnwelle – nunmehr im Auftrage von RTL. Erneut geht es um Filesharing bzw. die Verbreitung von urheberrechtlichen Werken über Peer-to-Peer Netzwerke. Und erneut stellen sich Zweifel ein, ob es tatsächlich um den Urheberschutz geht.
Unbedarfte P2P Anwender oder professionelle Rechtsverletzer?
Die Europäische Union, und allen voran EU-Binnenmarkt Kommissar Charlie McCreevy, planen eine Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfristen für Künstler und Musikproduzenten von 50 auf 95 Jahre. Ausgangspunkt der Überlegungen ist, dass die bisher in Europa gewährte kurze Schutzdauer oft nicht einmal die Lebenszeit des Künstlers abdeckt und der Künstler dadurch nur eingeschränkt an seiner künstlerischen Darbietung partizipiert. Nachteilig ist nach Ansicht der Kommission weiter, dass Künstler und Urheber in den Mitgliedsstaaten immer noch unterschiedlich behandelt werden, ausübenden Künstler stehen immer noch deutlich weniger Rechte zu als den Komponisten.
Mit jüngeren Gerichtsentscheidungen zur Zulässigkeit des Handels mit „gebrauchter“ Software hat dieses Marktsegment erheblich an Fahrt aufgenommen. Unabhängig von der Frage ob gebraucht oder neu – es taucht immer wieder die Frage auf, welcher Umsatzsteuersatz auf den Kauf von Software anzuwenden ist.
Welcher Steuersatz gilt: 7 % oder 19 % Umsatzsteuer?
Das am 1.1.2008 in Kraft getretene Urheberrecht hat auch Änderungen im Recht der Pressespiegel gebracht. Leider wurde erneut versäumt, die technischen Entwicklungen zeitnah in die gesetzlichen Regelungen umzusetzen.
War beispielsweise noch im Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Dr- 15/38, S. 15f, von der Ausweitung der bis dato bestehenden Regelungen auf elektronische Pressespiegel die Rede, fehlt diese Ausweitung jetzt leider gänzlich. Elektronische Pressespiegel sind Artikelsammlungen, die elektronisch an einen Empfänger übermittelt werden. Herkömmliche Pressespiegel liegen in Papierform vor. Elektronische Pressespiegel werden nicht von der Norm des § 49 UrhG erfasst. Das ist umso nachteiliger, als dass die Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft 2001/29/EG entsprechende Regelungsmöglichkeiten vorsieht, die in den anderen europäischen Mitgliedsstaaten auch entsprechend umgesetzt worden sind.
Welche Nutzungen erlaubt die Regelung zum Pressespiegelrecht nach der Reform?
Die am Wochenende zu Ende gehende Möbelmesse Köln (imm cologne) und die begleitenden Passagen 2008 bieten wie jedes Jahr zahlreichen Designern die Möglichkeit, ihre Ideen, Konzepte und fertigen Entwürfe einem breiten Publikum zu präsentieren. Kontakte zwischen Designern, Herstellern bzw. potentiellen Herstellern, dem Handel können geknüpft bzw. ausgebaut werden und das Interesse der potentiellen Kundschaft ausgelotet werden. Doch was geschieht, wenn findige Ideensucher unterwegs sind, um sich „Anregungen“ zu holen?
Tipps zum Designschutz – FAQ „Designrecht“
Auf technische Geräte, die zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke benutzt werden können, wie beispielsweise Computer, Brenner, Scanner, etc., muß eine Geräteabgabe entrichtet werden. Dadurch wird der Urheber eines geschützten Werks für die voraussichtlich mit dem Gerät während seiner Lebensdauer gefertigten Vervielfältigungen pauschal entgolten.
Wer muß dafür Sorge tragen, daß die Abgabe auch abgeführt wird?
Gestern wurde via Heise eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt zugänglich gemacht, die betroffenen Abmahnopfern der Musikindustrie wegen Filesharings Hoffnung machen wird. Das OLG Frankfurt a.M. hat die Forderungen des Rechtsanwalts der Musikindustrie zurückgewiesen und eine „generelle Überwachungspflicht“ des Internetanschlussinhabers verneint.
Ist damit das Ende der Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen eingeleitet?
Hersteller und Handel ziehen im Bereich des Onlinevertriebs nicht an einem Strang. Im Gegenteil – eine neue Abmahnwelle bewegt sich auf die Online Shops zu. Philips mahnt die Händler wegen angeblich rechtswidriger Nutzung von Produktabbildungen ab (vgl. Heise).
Produktfotos zur Vertriebskontrolle?
Sie sind wegen Filesharing, Musikdownloads, Urheberrechtsverletzung oder Nutzung von Peer-to-Peer bzw. P2P Netzwerken abgemahnt worden? Was ist zu tun, wie reagiert man am klügsten, welche Kosten drohen? Haben die Rechtsanwälte Rasch, Waldenberger, kuw, etc. immer Recht mit Ihren Abmahnungen?
Abmahnung erhalten – was ist zu tun?
Urheber lizenzieren oder verkaufen Nutzungsrechte an ihren Werken – das gilt von Musik über Fotografie bis zur Software für jede denkbare Sparte von urheberrechtlich geschützten Werken. Bisher war es so, daß für bis zum Vertragsschluß unbekannte Nutzungsarten keine dementsprechende Vereinbarung getroffen werden konnte. Dem Urheber stand sogar das Recht zu, die Nutzung seines Werkes für neue, d.h. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Nutzungsarten zu verbieten.
Mit dem nun verabschiedeten und vom Bundesrat durchgewunkenen „2. Korb“ (vgl. unser Posting „Der 2. Korb der Urhebernovelle – ein Fortschritt?“) wird eine gesetzliche Neuregelung für unbekannte Nutzungsarten eingeführt.
Vergütungsrecht statt Verbietungsrecht
Neue Enthüllungen im Kampf der Musikindustrie gegen illegales Filesharing haben bei Usern und Rechtsanwälten helle Empörung ausgelöst. Muss man es nunmehr in Frage stellen, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungen hinreichend neutral geführt werden können, wenn in die Sicherstellung und Auswertung von Computern bzw. Festplatten vermeintlicher Rechtsverletzer Unternehmen eingebunden werden, die in enger Verbindung zu der Musikindustrie stehen?
Nachdem letzte Woche bei SternTV ein Beitrag zu dem Thema „Filesharing – Massenabmahnungen der Musikindustrie“ gesendet und daraufhin eine Flut von Fragen besorgter Eltern bzw. Betroffenen losgetreten wurde, befaßte sich SternTV gestern Abend erneut in einem Beitrag mit diesem brisanten Thema. Zu Gast war nunmehr ein Vertreter der Staatsanwaltschaften, der sich zu diesem Thema mit deutlicher Kritik und wie wir meinen zutreffend drastisch äußerte.
Staatsanwaltschaft nicht länger „Erfüllungsgehilfe der Musikindustrie“
Gestern abend haben wir interessiert den Beitrag über das Phänomen „Filesharing“ bei Stern TV verfolgt. Als Gast im Studio trat der Rechtsanwalt Clemens Rasch von der Kanzlei Rasch in Hamburg auf und erläuterte sein Vorgehen im Rahmen der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen. Rechtsanwalt Rasch ist von den sechs größten Musikunternehmen Deutschlands beauftragt, angeblichen Raubkopierern den Garaus zu machen, sie über Strafverfahren zu kriminalisieren und anschließend mit Schadensersatzforderungen zu überziehen (vgl. ct März 2007).
Ist das Kopieren von Musik im Internet tatsächlich verboten?
Über eine Stärkung der Rechte der Inhaber von Immaterialgüterrechten (Urheber-, Marken-, Kennzeichen-, Muster- und Patentrechte) wird seit einiger Zeit immer wieder diskutiert. Dabei ist zumeist von der „Durchsetzungsrichtlinie“ (PDF hier) und ihrer Umsetzung in nationales Recht die Rede. Was verbirgt sich dahinter? Weiterlesen
Die Europäische Union bereitet derzeit eine Richtlinie über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vor, KOM(2006)0168 – C60233/2005 – 2005/0127 (COD). Die geplante Richtlinie ergänzt die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums um europaweite einheitliche strafrechtliche Bestimmungen.
Die EU- Richtlinie enthielt umfangreiche zivil- und verwaltungsrechtlichen Neuregelungen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Rechtsverletzungen des geistigen Eigentums. Die Umsetzung in deutsches Recht erfordert eine umfangreiche Novellierung zahlreicher Gesetze.
Erst im Januar 2007 ist in Deutschland das entsprechende Durchsetzungsgesetz vom Bundeskabinett beschlossen worden.
Im Gesetzgebungsverfahren haben vor allem die Ausweitung der zivilrechtlichen Auskunftsansprüche gegenüber potentiellen Rechtsverletzern und Dritten und die Begrenzung der Kosten für anwaltliche Abmahnungen für erheblichen Diskussionsbedarf gesorgt. Im Rahmen dieses Gesetzgebungsvorhaben sind strafrechtlichen Vorschriften nur bzgl. der sog. geographischen Herkunftsangaben implementiert worden, (vgl. hier).
In dem Bemühen, den EU-Bürgern effektive gesetzliche Instrumente gegen Produktpiraterie und Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums an die Hand zu geben, soll der neue Richtlinienentwurf die Durchsetzungskraft der bestehenden zivilrechtlichen Instrumentarien durch zu ergänzende strafrechtliche Regelungen verbessern.
Die bislang bestehenden nationalen Straf-Regelungen unterscheiden sich vor allem hinsichtlich der Strafrahmen. Eine Harmonisierung der Regelungen ist aus europäischer Sicht notwendig. Weiterlesen
Gestern wurde der seit etwa vier Jahren in der Diskussion stehende „zweite Korb“ der Urheberrechtsnovelle vom Bundestag beschlossen. Neben Änderungen wie beispielsweise die Streichung der „Fünf-Prozent-Deckelung“ bei den Pauschalabgaben für Urheber auf Vervielfältigungsgeräte, wird es zukünftig für den Urheber möglich über noch unbekannte Nutzungsarten zu verfügen. Ob hiermit auch gemeint ist, dass zukünftig sogenannte „Total-Buy-Outs“ möglich werden, d.h. der Urheber gibt – im Widerspruch zum 1. Korb der Urheberrechtsreform – seine gesamten Rechte insbesondere auch für noch völlig unbekannte Nutzungsarten auf, bleibt abzuwarten.
Kürzlich hat das Landgericht München I entschieden, dass Pumuckl eine Freundin haben darf. Was ist damit gemeint und wieso berichten wir darüber?
Es geht um die Frage, wer die Rechte an der Fortsetzung der Geschichte, der Story hat und wie die Urheberrechte der Textautorin mit den Urheberrechten der Zeichnerin zueinander stehen.
Anfang März unterstützte die Zeichnerin des rotschopfigen Kobolds – Barbara von Johnson – einen Kindermalwettbewerb, in dem sie dazu aufrief „eine neue Freundin für Pumuckl“ zu finden. Der Sieger des Wettbewerbs darf bei der Hochzeit in privatem Rahmen in Johnsons Atelier teilnehmen. Die Buchautorin und Erfinderin Ellis Kaut aber sah darin ihr Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt und wollte es der Zeichnerin untersagen lassen, sich so zu präsentieren, als habe sie Einfluss auf die weitere Entwicklung des Pumuckl – ohne Erfolg. Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung ist eine Abwägung zwischen Kunst- und Meinungsfreiheit. Welche Argumente überzeugten nun das Gericht? Weiterlesen
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