Der Inhaber einer Marke erlangt nach dem Markengesetz ein ausschließliches Recht. D.h. er kann jede Benutzung der Marke nach Maßgabe des Markengesetzes untersagen und im Falle von Verschulden Schadensersatz verlangen. So die Theorie …
Zur Praxis … ein hübsch erläuterter und „bebildeter“ Beispielfall der heutigen BILD-Zeitung, nachzulesen im BILDblog.
Genau diese Wortschöpfung hatte das Oberlandesgericht Köln (OLG) in einem Rechtsstreit zwischen einem Bekleidungsartikelhersteller und einem Einzelhändler als Begriff hinter der Abkürzung „UVP“ angenommen.
Zu dem Rechtsstreit war es gekommen, nachdem ein Einzelhändler in einem Warenkatalog bei der Gegenüberstellung seiner Preise und den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers die Abkürzung „UVP“ ohne nähere Erklärung bzw. ohne erhellenden Zusatz wie „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“ oder „empfohlener Verkaufspreis“ verwendet hatte.
Hiergegen setzte sich der Bekleidungsartikelhersteller rechtlich zur Wehr, weil er die Abkürzung „UVP“ und ähnliche Formulierungen als irreführend und damit als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ansah.
Erneut hat ein Gericht entschieden, daß die Verwendung einer fremden geschützten Marke als AdWord rechtsverletzend ist und kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Das Geschäftsmodell „AdWords“ rückt damit weiter seinem Ende entgegen (wir berichteten: „Metatags, Weiß-auf-Weiß-Schrift – Das Ende von AdWords-Anzeigen?„).
Bei dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist derzeit ein Vorabentscheidungsverfahren des Bundesgerichtshofes (BGH) anhängig, dass endgültig klären wird, ob die Angabe der Telefonnummer eine Pflichtangabe der Anbieterkennzeichnung nach dem Telemediengesetz (TMG) darstellt. Derzeit besteht für die Anbieter von Telemediendiensten keine Rechtssicherheit, ob die Telefonnummer angegeben werden muss, die bislang ergangenen Urteile deutscher Gerichte sind nicht stringent.
Anbieter von Telemediendiensten sind verpflichtet, auf der von ihnen betriebenen Internetseiten Angaben über ihre Identität zu machen. § 5 TMG listet als Pflichtangaben beispielsweise Namen und Adresse, Vertretungsberechtigung und Handelsregistereintragung auf. Außerdem muss der Anbieter Daten bereithalten, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen“. Welche Daten für diese Kontaktaufnahme angegeben werden müssen, ist umstritten.
Über eine Stärkung der Rechte der Inhaber von Immaterialgüterrechten (Urheber-, Marken-, Kennzeichen-, Muster- und Patentrechte) wird seit einiger Zeit immer wieder diskutiert. Dabei ist zumeist von der „Durchsetzungsrichtlinie“ (PDF hier) und ihrer Umsetzung in nationales Recht die Rede. Was verbirgt sich dahinter? Weiterlesen
Wie berichtet (siehe unsere Artikel vom 25. Januar 2007 und 1. Februar 2007), sind Unternehmer seit Beginn des Jahres 2007 verpflichtet, in allen Geschäftsbriefen, „gleichviel welcher Form“ Angaben zum Absender zumachen, die u.a. Rechtsform und Sitz sowie die Vertretungsbefugnisse und die Handelsregisternummer betreffen.
Stellt das Weglassen etwa des Vor- und Nachnamens innerhalb dieser Pflichtangaben einen Wettbewerbsverstoß dar?
Im Internethandel werden Waren „blind“ gekauft – man steht seinem Vertragspartner anders als im Ladengeschäft nicht gegenüber. Deshalb stellt sich die Frage, wer vorleisten muß. Das heißt: muß der Händler zuerst die Ware an den Kunden versenden oder muß der Kunde zuerst bezahlen? Weiterlesen
Die Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist widersprüchlich – wir berichteten. Hoffnung, dass die Lage geklärt wird kam auf, als der Bundesgerichtshof (BGH) im April eine Pressemitteilung herausgab, nach der in einem Urteil vom 12. April 2007 der BGH die Verwendung der Musterbelehrung der BGB Info-V gestärkt habe (vgl. unseren Artikel „Update I Widerrufsbelehrung – BGH zum Muster der BGB Info-V„). Seit wenigen Tagen liegen die Urteilsgründe nun vor – sie bestätigen die Pressemitteilung nicht in vollem Umfang. Weiterlesen
Nachdem immer häufiger Abmahnwellen gegen Private, Blogger, Onlinehändler und sonstigen Unternehmern Anlaß zur Kritik gegeben haben, ist der Unmut über dieses Instrument der außergerichtlichen Streitbeilegung immer größer geworden. Bundesjustizministerin Zypries erwägt daher eine Reform des Abmahnwesens. Vorgesehen sind Deckelungen der Anwaltsgebühren, womit versucht werden soll „schwarzen Schafen“ unter den Anwälten, die sachfremde, nämlich „geldwerte“ Zwecke verfolgen, die Grundlage zu entziehen. „Einfach gelagerte Fälle dürfen nicht mehr als 50 Euro für Abmahnung und Anwalt nach sich ziehen“, so Bundesjustizministerin Zypries. Der neue Gesetzentwurf gilt jedoch nur für Fälle außerhalb des geschäftlichen Verkehrs und ist auf das Urheberrecht beschränkt. Ob diese Überlegungen auch auf das Wettbewerbsrecht ausgedehnt werden, ist ungewiss.
Web 2.0 (vgl. Tim O’Reilly) boomt und man könnte meinen, dass es Personen, Unternehmen oder Institutionen, insbesondere die Justiz gibt, die dem entgegenwirken wollen. Aufklärung tut not, Informationen sollen helfen, Gesetze und Urteile in den richtigen Kontext einzustellen. Hierbei wollen wir mit einer kleinen Artikelserie zu
Das Verwenden der Musterwiderrufsbelehrung nach BGB-InfoV ist nicht ungefährlich. Die Rechtsprechung ist unübersichtlich, teils wird der gleiche Sachverhalt gegenteilig bewertet – wir berichteten. Über eine weitere Facette zum Thema Widerrufsbelehrung hatte nun der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden.
Im Onlinehandel muß der Händler gegenüber Verbrauchern auf das Widerrufsrecht hinweisen. Dies schreiben die Regelungen zum Fernabsatz vor. Dabei ist der Verbraucher über Beginn und Dauer der Widerrufsfrist zu belehren. Die Formulierung dieser Widerrufsbelehrung ist Anlaß für vielfache Abmahnungen und Gerichtsverfahren geworden, obwohl der Gesetzgeber selbst Muster hierfür vorgeschlagen hat (vgl. Muster in der BGB-InfoV).
Ist man mit der Benutzung der Musterbelehrung aus der BGB-Informationspflichten-Verordnung auf der sicheren Seite?
Im Herbst 2006 rückte der Verein „Ehrlich währt am längsten“ in den Blickpunkt der Öffentlichkeit (heise-ticker vom 26.10.2006). Der Verein mahnte in über 5.000 Fällen gewerbliche eBay-Händler ab (heise-ticker vom 20.03.2007). Der Vorwurf: die Widerrufsbelehrung sei falsch gestaltet oder es würden Allgemeine Geschäftsbedingungen fehlen.
Schnell kamen Zweifel an der Berechtigung des Vereins auf, Abmahnungen ausprechen zu dürfen (Übersicht der Ereignisse unter www.wahrheit-waehrt-am-laengsten.de). Diese Woche hat die Staatsanwaltschaft Oldenburg nun Anklage gegen den Vereinsvorsitzenden, Peter W., vor dem Landgericht Oldenburg erhoben (Meldung unter wortfilter.de vom 19.03.2007).
Trotz des enormen Erfolgs der vor gut einem Jahr eingeführten .eu-Domains – es wurden bisher mehr als 2,4 Millionen Domains registriert – sind eine Reihe von Problemen aufgetreten, die zum Teil bis heute nicht geklärt und beseitigt sind. Insoweit besteht seitens EURid Handlungsbedarf und die beteiligten Provider (Registrare) müssen sich auf Überraschungen und Umstellungen vorbereiten.
Aufgrund von Änderungen des HGB, GmbHG und AktG sind seit dem 1.1.2007 in allen Geschäftsbriefen „gleichviel welcher Form“ Angaben zum Absender zumachen, die u.a. Rechtsform und Sitz sowie die Vertretungsbefugnisse und die Handelsregisternummer betreffen.
Unter „gleichviel welcher Form“ versteht der Gesetzgeber dabei ausweislich der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/960):
„Geschäftsbriefe und Bestellscheine unabhängig von der Form dieser Dokumente“
„B2B“ oder „B2C“ – große Auswirkungen auf die Präsentation eines Onlineshops können daraus doch nicht folgen, lautet eine häufig gehörte Meinung. Doch diese Annahme ist falsch. Konsequent umgesetzt, ergeben sich für den B2B-Händler einige Vorteile gegenüber dem Letztverkäufer an Verbraucher.
Deutliche Unterschiede ergeben sich aus den größeren Freiheiten bei der Vertragsgestaltung. Weiterlesen
Die Fallstricke des Versandhandels haben zu neuerlichen Abmahnserien geführt. Niederlassungen einer bekannten Kette für Elektro- und Elektronikgeräte lassen derzeit unterschiedliche Angaben von Lieferzeiten und –zeiträumen sowie auseinanderfallende Versandkostenangaben abmahnen.
Abmahnungen gehören zum anwaltlichen Tagesgeschäft und sind ein Instrument, um Rechtsverstöße außergerichtlich zu verfolgen und beizulegen. Weitere allgemeine Hinweise zum Thema finden Sie in unserer FAQ (hier). In den vergangenen Monaten ist ein Phänomen immer häufiger aufgetreten und führt zu erheblicher Verärgerung und Diskussion (vgl. c’t 13/2006, S. 146 „Abmahnungsmißbrauch“ oder Beitrag in „InternetHandel“ vom 6.7.2006):
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